ABGB § 862a
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Eine Erklärung gilt als zugekommen, sobald sie so zu Ihnen gelangt ist, dass unter normalen Umständen mit Ihrer Kenntnisnahme gerechnet werden kann und Störungen nur mehr in Ihrem eigenen Bereich möglich sind. Verhindern Sie den Zugang absichtlich, ändert das nichts an der Wirksamkeit.
Es genügt, dass die Erklärung in Ihren Machtbereich gelangt ist. Sie müssen sie nicht persönlich erhalten haben. Ausreichend ist, dass Sie die Möglichkeit hatten, davon Kenntnis zu nehmen.
Wurde Ihnen die Kündigung angekündigt und bleiben Sie dann dem Betrieb fern, weil Sie ohne Verständigung des Arbeitgebers Zeitausgleich nehmen, verhindern Sie den Zugang treuwidrig. Die Kündigung gilt in diesem Fall trotzdem als zugegangen.
Wer kündigt. Die kündigende Seite trägt in der Regel das Risiko, dass die Erklärung ordnungsgemäß zugeht. Nur wer sich dem Zugang absichtlich oder gegen Treu und Glauben entzieht, muss sich behandeln lassen, als hätte er die Erklärung rechtzeitig erhalten.
Eine E-Mail ist abrufbar, sobald sie in Ihrem Postfach eingelangt und gespeichert ist und am Bildschirm angezeigt oder ausgedruckt werden kann. Für den Zugang kommt es darauf an, wann Sie sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen können, also zu den üblichen Geschäftszeiten und nicht während einer angekündigten Abwesenheit. Dass Sie sie tatsächlich gelesen haben, ist nicht nötig.
Die qualifizierte Mahnung ist eine Erklärung, die erst wirkt, wenn sie beim Versicherten angekommen ist. Solange sie Ihnen nicht zugegangen ist, treten ihre Folgen nicht ein.
Wenn Sie sich darauf berufen, dass Ihre Erklärung beim anderen angekommen ist, müssen Sie das behaupten und beweisen. Dass Sie einen gewöhnlichen Brief zur Post gegeben haben, genügt dafür nicht. Es wird nicht vermutet, dass ein abgeschickter Brief den Empfänger auch erreicht hat.
Ob objektiv damit gerechnet werden kann, dass Sie von einer Erklärung Kenntnis nehmen, richtet sich nach allen Umständen des einzelnen Falls. Eine allgemein gültige Frist gibt es dafür nicht.
Wenn Sie ein Angebot annehmen, wird der Vertrag nicht schon durch Ihre Unterschrift wirksam. Ihre Annahme muss dem anderen auch zugehen. Erst mit dem Zugang ist der Vertrag geschlossen.
Wenn Sie mit der Prämie im Rückstand sind, müssen Sie mit einer qualifizierten Mahnung rechnen und dafür sorgen, dass Sie hinterlegte Sendungen beheben. Ein schuldhaftes Vereiteln des Zugangs liegt aber nur vor, wenn Sie die Verständigung über die Hinterlegung tatsächlich erhalten haben.
Eine Erklärung ist Ihnen nicht schon dadurch zugegangen, dass sie in Ihren Bereich gelangt, wenn sie heimlich zugesteckt oder untergeschoben wurde oder von vornherein unbemerkt bleiben sollte. Diese Grundsätze gelten auch unter Unternehmern, an deren Aufmerksamkeit allerdings höhere Anforderungen gestellt werden.
Als Empfänger trifft Sie eine gewisse Pflicht vorzusorgen, dass Erklärungen, die Sie betreffen, Sie auch erreichen können. Diese Pflicht wiegt umso schwerer, je eher Sie damit rechnen müssen, dass solche Erklärungen eintreffen.
Das hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Zu prüfen ist, ob Ihnen die Kenntnisnahme der Mahnung möglich war und ob Ihnen vorzuwerfen ist, dass Sie den Zugang gegen Treu und Glauben verhindert haben.
Nein. Eine befristete Garantie ist nur dann rechtzeitig in Anspruch genommen, wenn Ihre Erklärung dem Garanten vor Ablauf der Frist zugekommen ist. Bei einer Bankgarantie müssen Sie außerdem die vorgesehene Form einhalten und sich an die in der Erklärung genannte Bank wenden.
Ein Vergleichsangebot allein bewirkt noch nichts. Es kommt auch nicht darauf an, wann es abgegeben wurde oder wann es bei Gericht eingelangt ist. Wirksam wird es erst, wenn es dem Vertragspartner zugeht.
Nein. Die Unterschrift unter der Annahme eines Anbots allein schafft noch keinen Vertrag; die Erklärung muss dem Anbieter rechtzeitig zugehen. Legen Sie dem Grundbuchsgesuch keinen urkundlichen Nachweis über diesen Zugang bei, darf das Gericht ihn nicht annehmen. Dann fehlt ein gültiger Rechtsgrund für den Eigentumserwerb.
Das Unterbleiben der Zurückweisung eines während des noch aufrechten Versicherungsverhältnisses erklärten „Widerrufs“ einer zuvor wirksam erfolgten Kündigung, ist als Zustimmung zu dem darin gelegenen Anbot auf Fortführu …