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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 04.07.2024 · Fall aus Tirol

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 5 Ob 178/23x

Worum es ging: Zählt für den Rechtsweg nur, was in meiner Klage steht?

Fachgebiete laut RIS: Wohnungseigentumsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ob eine Sache vor die Gerichte gehört, beurteilt das Gericht ausschließlich nach dem, was in der Klage behauptet wird. Was die Gegenseite einwendet, spielt dafür keine Rolle.

Wenn Sie einen besonders schweren Fehler des Erstgerichts rügen und das nächsthöhere Gericht diesen Fehler verneint hat, ist dieser Punkt erledigt. Sie können ihn beim Obersten Gerichtshof nicht mehr aufgreifen. Das gilt auch im Verfahren außer Streitsachen.

Ob über ein Begehren im Außerstreitverfahren oder im Prozess entschieden wird, richtet sich nach seinem Inhalt und nicht danach, ob es berechtigt ist. Wendet die Gegenseite ein, Ihnen fehle das Miteigentumsrecht, kann das nur dazu führen, dass Ihr Antrag inhaltlich abgewiesen wird.

Die Abrechnung muss die einzelnen Geschäfte so darstellen, dass Vertragspartner und Leistung erkennbar sind, und die Belege müssen so bezeichnet sein, dass Sie sie in einer übersichtlichen Belegsammlung leicht finden. Betriebskosten sind einzeln mit Beleg auszuweisen; eine Gesamtsumme genügt nur bei mehreren kleinen Beträgen für dieselbe Sachposte. Auch Tilgungen, Rücklage, Zinsen, Verwaltungskosten und Erträge sind zahlenmäßig auszuweisen, Abkürzungen müssen verständlich sein.

Ein Hindernis, das ein Verfahren unzulässig macht, darf ein höheres Gericht nicht mehr von sich aus aufgreifen, wenn darüber bereits bindend entschieden wurde. Die frühere Entscheidung geht vor.

Haben Sie eingewendet, dass die Sache nicht vor das Gericht gehört, und haben Erstgericht und Berufungsgericht das jeweils in ihren Gründen verneint, ohne dass Sie sich weiter dagegen gewehrt haben, ist der Oberste Gerichtshof daran gebunden. Er prüft die Frage dann nicht mehr.

Haben Sie rechtzeitig eingewendet, dass das Gericht nicht zuständig ist, dürfen Sie diesen Punkt auch dann bekämpfen, wenn Sie in der Sache gewonnen haben. Solange das abweisende Urteil nicht rechtskräftig ist, belastet Sie die Entscheidung, mit der das Gericht seine Zuständigkeit bejaht hat.

Hat das Erstgericht Ihre Einrede verworfen und in der Sache zu Ihren Gunsten entschieden, müssen Sie diesen Ausspruch dennoch bekämpfen. Tun Sie das nicht, wird er rechtskräftig und die Zuständigkeit beziehungsweise die Zulässigkeit des Rechtswegs steht für das weitere Verfahren bindend fest.

Wird eine bereits rechtskräftige Entscheidung missachtet, ist das ein besonders schwerer Fehler. Der Oberste Gerichtshof greift ihn auch aus Anlass eines außerordentlichen Rechtsmittels auf, weil solche Fehler für die Rechtssicherheit immer bedeutsam sind.

Ein besonders schwerer Verfahrensfehler ist für die Rechtssicherheit immer bedeutsam. Der Oberste Gerichtshof muss ihn daher auch von sich aus aufgreifen, wenn das Rechtsmittel aus einem anderen Grund zulässig ist.

Ist Ihre Revision zulässig, greift das Höchstgericht besonders schwere Verfahrensfehler von sich aus auf. Dazu zählt etwa, dass das Berufungsgericht über die gestellten Anträge hinausgegangen ist.

Es gelten die Regeln jener Verfahrensart, die die einleitende Partei gewählt hat. Danach richtet sich auch, ob und wie Sie eine Entscheidung beim Obersten Gerichtshof bekämpfen können.

Stellt sich erst im Rechtsmittelverfahren heraus, dass der streitige Weg nicht zulässig war, ist die Frage der richtigen Verfahrensart trotzdem zu klären. Wie eine solche Entscheidung angefochten werden kann, richtet sich nach der Verfahrensart, die der Einleitende gewählt hat. Auch die Kostenentscheidung folgt jenem Weg, den er in seinem Antrag gewählt und behauptet hat.

Wenden Sie erst im letzten Rechtsmittel ein, dass die Sache gar nicht vor die Gerichte gehört, wird das trotzdem vorweg geprüft. Voraussetzung ist, dass die Vorinstanzen darüber weder im Spruch noch in der Begründung entschieden haben. Dann ist die Frage noch nicht bindend erledigt.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts können Sie nur bekämpfen, wenn Sie eine bedeutsame Rechtsfrage aufzeigen. Nur in diesem Fall wird die rechtliche Beurteilung in jede Richtung überprüft und auch das Vorbringen der Gegenseite beachtet.

Nein. Sie haben Anspruch auf eine übersichtliche, aufgegliederte Abrechnung, die ein durchschnittlicher Mieter nachvollziehen kann und die die zugehörigen Belege bezeichnet. Die bloße Möglichkeit, Belege einzusehen, ersetzt eine solche Abrechnung nicht.

Der Anspruch auf Herausgabe des Überschusses der Rücklage an den neuen Verwalter wird im Verfahren außer Streitsachen behandelt. Das gilt unabhängig davon, ob auch die Abrechnung verlangt wird oder ob nur die Auszahlung strittig ist.

Auch wenn das Berufungsgericht Ihr Rechtsmittel zugelassen hat, wird es zurückgewiesen, wenn Sie darin nur Gründe geltend machen, deren Erledigung von keiner bedeutsamen Rechtsfrage abhängt.

Die Rücklage ist ein eigenes Vermögen der Eigentümergemeinschaft und gehört nicht anteilig den einzelnen Eigentümern. Deshalb kann beim Wechsel des Verwalters nur die Eigentümergemeinschaft die Rechnungslegung über die Rücklage verlangen. Einem einzelnen Eigentümer steht dieser Anspruch nicht zu.

Die Abrechnung über die Rücklage soll die Eigentümergemeinschaft in die Lage versetzen, den ihr herauszugebenden Überschuss zu berechnen. Sie muss daher zeigen, was die Miteigentümer eingezahlt haben und wie viel davon für Aufwendungen verbraucht wurde.

Aus einer ordnungsgemäßen Abrechnung über die Rücklage müssen Sie ablesen können, welche Einzahlungen die Miteigentümer zu welchen Fälligkeitsterminen geleistet haben und wer offen geblieben ist. Ebenso müssen die Entnahmen samt den dazugehörigen Belegen und schließlich der Saldo ersichtlich sein.

Eine Bindung an eine frühere Entscheidung über eine Verfahrensvoraussetzung setzt nicht voraus, dass diese ausdrücklich im Spruch bejaht wurde. Auch die Verneinung in der Begründung allein kann rechtskräftig werden und ein späteres Gericht binden.

Als Wohnungseigentümer hatten Sie schon immer einen Anspruch darauf, dass die Abrechnung richtig gelegt wird; früher konnten Sie ihn nur mit einer Klage durchsetzen. Dass die jährliche Abrechnung nicht nur ordentlich, sondern auch richtig zu legen ist, wurde nur klargestellt. Seit 1. Jänner 2000 können Sie das im Verfahren außer Streitsachen überprüfen lassen, auch für frühere Zeiträume, soweit die Ansprüche nicht verjährt sind.

Es genügt nicht mehr, dass die Abrechnung in sich schlüssig, rechnerisch richtig, vollständig und plausibel ist. Sie muss auch den gesetzlichen und vertraglichen Grundlagen des Verhältnisses zwischen Wohnungseigentümer und Hausverwalter entsprechen, und ihr Ergebnis muss das tatsächlich Geschuldete sein. Fragen der inhaltlichen Richtigkeit können Sie daher im Verfahren außer Streitsachen klären lassen.

Bestimmte schwere Verfahrensmängel können Sie auch dann noch beim Höchstgericht geltend machen, wenn das Gericht zweiter Instanz sie bereits verneint hat. Für diese Mängel gibt es im Außerstreitverfahren keine Einschränkung des Rechtsmittels.

Erledigt das Rekursgericht ein verspätetes Rechtsmittel inhaltlich, verstößt es gegen die Rechtskraft des ersten Beschlusses. Das ist ein besonders schwerer Fehler. Der Oberste Gerichtshof greift ihn von sich aus auf, wenn ein rechtzeitiges weiteres Rechtsmittel vorliegt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1000 ABGB § 1012 AußStrG § 56 AußStrG § 62 AußStrG § 63 AußStrG § 66 JN § 42 MRG § 37 MRG § 39 WEG 2002 § 18 WEG 2002 § 2 WEG 2002 § 20

Entscheidungstext

104 Absätze, 47.432 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

04.07.2024

Geschäftszahl

5Ob178/23x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in den verbundenen wohnrechtlichen Außerstreitsachen der Antragstellerinnen 1. Eigentümergemeinschaft EZ * GB * (AZ 11 MSch 18/20w), 2. Eigentümergemeinschaft EZ * GB * (AZ 11 MSch 19/20t), 3. Eigentümergemeinschaft EZ * GB * (AZ 11 MSch 20/20i), 4. Eigentümergemeinschaft EZ * GB * (AZ 11 MSch 21/20m), 5. Eigentümergemeinschaft EZ * GB * (AZ 11 MSch 22/20h), 6. Eigentümergemeinschaft EZ * GB * (AZ 11 MSch 23/20f), 7. Eigentümergemeinschaft EZ * GB * (AZ 11 MSch 24/20b), 8. Eigentümergemeinschaft EZ * GB * (AZ 11 MSch 25/20z), 9. Eigentümergemeinschaft EZ * GB * (AZ 11 MSch 26/20x), 10. Eigentümergemeinschaft EZ * GB * (AZ 11 MSch 27/20v), 11. Eigentümergemeinschaft EZ * GB * (AZ 11 MSch 28/20s), 12. Eigentümergemeinschaft EZ * GB * (AZ 11 MSch 29/20p), alle vertreten durch Dr. Herbert Rainer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin B*gesellschaft m.b.H., *, vertreten durch Dr. Wilhelm Garzon, Rechtsanwalt in Wien, wegen Rechnungslegung und Herausgabe (§ 52 Abs 1 Z 6 WEG iVm § 31 Abs 3 WEG), über die ordentlichen Revisionsrekurse der Antragstellerinnen und der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 23. Juni 2023, GZ 2 R 12/23p-52, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 28. September 2022, GZ 11 MSch 18/20w-44, in der Hauptsache mit einer Maßgabe bestätigt wurde, zu I. den

Beschluss

und zu II. den

Sachbeschluss

gefasst:

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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