OGH 8 ObA 12/20b
Worum es ging: Gilt eine Regel auch für Fälle, die nicht aufgezählt sind?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Auch eine abschließende Aufzählung im Gesetz schließt eine Lücke nicht unter allen Umständen aus. Eine Regel kann auf einen nicht genannten Fall übertragen werden, wenn dieser alle wesentlichen Merkmale der geregelten Fälle aufweist. Voraussetzung ist, dass der Grundgedanke der Regel auch für diesen ähnlichen Fall Geltung verlangt.
Regelungen, die eine Ausnahme von einer allgemeinen Regel schaffen, werden eng verstanden. Sie dürfen nicht auf Fälle ausgedehnt werden, die das Gesetz nicht nennt.
Sie können nicht bloß deshalb gerichtlich feststellen lassen, dass der Werklohn wegen Mängeln noch nicht fällig ist. Damit würde nur eine Tatsache geklärt, nämlich dass Mängel vorliegen. Ihre Rechtsbeziehung wird dadurch nicht bereinigt und Ihre Stellung nicht verbessert.
Das Gericht darf seine Entscheidung nicht auf eine rechtliche Überlegung stützen, die Sie nicht beachtet haben und auf die Sie das Gericht nicht hingewiesen hat. Sie müssen die Gelegenheit bekommen, sich dazu zu äußern.
Eine Klage, mit der nur die Feststellung einzelner Tatsachen begehrt wird, ist nicht zulässig. Das gilt auch dann, wenn diese Tatsachen rechtlich bedeutsam sind.
Ja. Wird ein Kollektivvertrag nur als Muster in Ihren Dienstvertrag übernommen, sichert er keinen Mindeststandard. Einzelne Punkte dürfen dann auch ungünstiger geregelt werden, etwa ein anderer Kündigungstermin. Anders ist es bei jenem Kollektivvertrag, der ohnehin für Sie gilt.
Nein, nicht ohne Grundlage in der Vereinbarung. Die Lage der Arbeitszeit ist vereinbart, und eine einseitige Änderung ist nur zulässig, wenn das ausdrücklich vorgesehen wurde. Einvernehmlich können Sie die Arbeitszeit dagegen jederzeit ändern.
Feststellen lassen können Sie nur, ob ein Recht oder ein Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht, oder ob eine Urkunde echt ist. Eine bloße Tatsache, etwa ob Ihnen an bestimmten Tagen die Ruhezeit gewährt wurde, ist dafür kein tauglicher Gegenstand.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 26.09.2019, 8 Ra 3/19y-25
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1155 ArbVG § 33 ZPO § 228 ZPO § 52
Entscheidungstext
98 Absätze, 34.194 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.05.2020
Geschäftszahl
8ObA12/20b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Bianca Hammer und Wolfgang Jelinek in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei W*****, vertreten durch Dr. Gerhard Taufner, Mag. Johann Huber, Dr. Melanie Haberer, Rechtsanwälte in Melk, gegen die beklagte Partei Freiwillige Feuerwehr *****, vertreten durch Gerlach Rechtsanwälte in Wien, wegen 8.961,22 EUR brutto sA, Feststellung (10.000 EUR) und Festlegung von Wochenruhe (5.000 EUR) über die Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 23.773,42 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. September 2019, GZ 8 Ra 3/19y-25, mit dem das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 2. Mai 2018, GZ 34 Cga 93/16g-19, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
I. Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung einschließlich des in Rechtskraft erwachsenen Teils nunmehr als Teilurteil zu lauten hat:
„1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 2.815,04 EUR brutto samt 9,08 % Zinsen aus 807,12 EUR seit 1. 12. 2013, aus 1.390,10 EUR seit 1. 7. 2014 und aus 617,82 EUR seit 1. 9. 2014 binnen 14 Tagen zu zahlen.
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