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Darf mein Arbeitgeber mich einfach anders einsetzen?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Betriebsrat
Nicht, wenn das Ihrem Arbeitsvertrag widerspricht. Eine solche Versetzung verstößt gegen den Vertrag und ist grundsätzlich rechtswidrig; zulässig ist sie nur, wenn Sie ihr frei von Willensmängeln zugestimmt haben. Auch eine einseitige Änderung Ihres Beschäftigungsausmaßes braucht eine gesetzliche Grundlage oder einen ausdrücklichen Vorbehalt.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 26.01.2018 (14 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1985)

Unter einer vertragsändernden Versetzung ist eine Versetzung zu verstehen, die mit dem Inhalt des betreffenden Einzelarbeitsvertrags nicht übereinstimmt. Da sie somit gegen den Einzelarbeitsvertrag verstößt, ist sie grundsätzlich rechtswidrig. Bei einer zunächst ausschließlich vertragsrechtlichen Betrachtungsweise verstößt sie nur dann nicht gegen den Arbeitsvertrag, wenn der Arbeitnehmer einer solchen Versetzung frei von Willensmängeln zugestimmt hat.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0021256 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 14.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Versetzung und Arbeitsvertrag

Entscheidend ist allein, ob die Versetzung durch Ihren Arbeitsvertrag gedeckt ist. Dass Sie lange denselben Arbeitsplatz hatten, engt Ihren Aufgabenkreis nicht automatisch darauf ein. Eine stillschweigende Vertragsänderung lässt sich daraus nicht ableiten.

günstig für Arbeitgeber Weisung zu anderer Tätigkeit

Ja, wenn die Tätigkeit noch im Rahmen der ursprünglich in groben Umrissen vereinbarten Beschäftigung liegt und für Sie keine Nachteile bringt. Weigern Sie sich in einem solchen Fall, kann das eine Entlassung rechtfertigen. Welcher Tätigkeitsbereich vereinbart ist, ergibt sich nicht allein aus Ihrer bisherigen Verwendung.

Verwandte Fragen

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