Zum Inhalt springen

Von wem bekomme ich als Ärztin meinen Honoraranteil?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Ärzte, Krankenhausträger, Abteilungsleiter, Patienten
Den angemessenen Anteil am ärztlichen Honorar der Sonderklasse schuldet der Rechtsträger des Krankenhauses und nicht der Abteilungsleiter. Ein unmittelbarer Anspruch gegen den Abteilungsleiter besteht nicht. Zwischen Ärztin und Sonderklassepatient entsteht dabei keine unmittelbare Rechtsbeziehung.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 24.10.2018 (5 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1998)

Auch die §§ 45 und 49 nöKAG sind verfassungskonform dahin zu interpretieren, dass auch diese Bestimmungen keine direkten Rechtsbeziehungen zwischen dem forderungsberechtigten Arzt und dem Sonderklassepatienten schaffen, sondern eine Regelung des vom Sonderklassepatienten für die ärztliche Behandlung dem Rechtsträger der Krankenanstalt geschuldeten Entgelts darstellen. Der Anspruch einer nachgeordneten Ärztin auf Anteile am ärztlichen Honorar besteht gegenüber dem beklagten Rechtsträger der Krankenanstalt. Dies deckt sich mit der ausdrücklichen Regelung des § 19 Abs 1 Z 6 nö SÄG (SpitalsärzteG), wonach zum Entgelt des Oberarztes der "vom Leiter der Abteilung bestimmte angemessene Anteil der ärztlichen Honorare (§ 45 nöKAG 1974, LGBl 9.940)" gehört. Der beklagte Rechtsträger und nicht der Abteilungsleiter (Institutsvorstand) schuldet daher dem nachgeordneten Arzt den angemessenen Anteil des ärztlichen Honorars iSd § 45 nöKAG.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0110693 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 5.

Genannte Normen

nöKAG §45; nöKAG §49; nö SpitalsärzteG §19 Abs1 Z6

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Anrechnung von Vordienstzeiten, Fachärzte

Die Regel über die Vorrückung betrifft nur Fachärzte, die bereits bei diesem Dienstgeber beschäftigt sind. Für Zeiten, die Sie als Facharzt bei einem anderen Dienstgeber verbracht haben, lässt sich daraus nichts ableiten. Eine höhere Einstufung können Sie darauf nicht stützen.

günstig für Arbeitgeber Quarantänevergütung neben der Entgeltfortzahlung

Der Anspruch auf Vergütung nach dem Epidemiegesetz besteht auch dann, wenn daneben eine Entgeltfortzahlung vorgesehen ist. Er tritt hinter diese zivilrechtlichen Ansprüche nicht zurück.

Verwandte Fragen

Vertragsrecht · Arzthonorar in der Sonderklasse
Arbeitsrecht · Sonderhonorare für Spitalsärzte
Arbeitsrecht · Aufteilung der Sondergebühren im Spital
Verfahrensrecht · Rechtsweg für Ansprüche von Beamten
Schadenersatz · Höhere Verpflegungsklasse und Privatarzt