Von wem bekomme ich als Ärztin meinen Honoraranteil?
günstig für Arbeitnehmerbetrifft Ärzte, Krankenhausträger, Abteilungsleiter, Patienten
Den angemessenen Anteil am ärztlichen Honorar der Sonderklasse schuldet der Rechtsträger des Krankenhauses und nicht der Abteilungsleiter. Ein unmittelbarer Anspruch gegen den Abteilungsleiter besteht nicht. Zwischen Ärztin und Sonderklassepatient entsteht dabei keine unmittelbare Rechtsbeziehung.
Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 24.10.2018
(5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Auch die §§ 45 und 49 nöKAG sind verfassungskonform dahin zu interpretieren, dass auch diese Bestimmungen keine direkten Rechtsbeziehungen zwischen dem forderungsberechtigten Arzt und dem Sonderklassepatienten schaffen, sondern eine Regelung des vom Sonderklassepatienten für die ärztliche Behandlung dem Rechtsträger der Krankenanstalt geschuldeten Entgelts darstellen. Der Anspruch einer nachgeordneten Ärztin auf Anteile am ärztlichen Honorar besteht gegenüber dem beklagten Rechtsträger der Krankenanstalt. Dies deckt sich mit der ausdrücklichen Regelung des § 19 Abs 1 Z 6 nö SÄG (SpitalsärzteG), wonach zum Entgelt des Oberarztes der "vom Leiter der Abteilung bestimmte angemessene Anteil der ärztlichen Honorare (§ 45 nöKAG 1974, LGBl 9.940)" gehört. Der beklagte Rechtsträger und nicht der Abteilungsleiter (Institutsvorstand) schuldet daher dem nachgeordneten Arzt den angemessenen Anteil des ärztlichen Honorars iSd § 45 nöKAG.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
Ein unmittelbarer Anspruch gegen den Abteilungsleiter (bzw Institutsvorstand) ist aus den §§ 45, 49 NÖ KAG 1974 nicht abzuleiten.OGH 9 ObA 26/15m, 24.06.2015
Die Regel über die Vorrückung betrifft nur Fachärzte, die bereits bei diesem Dienstgeber beschäftigt sind. Für Zeiten, die Sie als Facharzt bei einem anderen Dienstgeber verbracht haben, lässt sich daraus nichts ableiten. Eine höhere Einstufung können Sie darauf nicht stützen.
günstig für Arbeitgeber Quarantänevergütung neben der Entgeltfortzahlung
Der Anspruch auf Vergütung nach dem Epidemiegesetz besteht auch dann, wenn daneben eine Entgeltfortzahlung vorgesehen ist. Er tritt hinter diese zivilrechtlichen Ansprüche nicht zurück.