Bekomme ich als Spitalsarzt Sonderhonorare schon direkt aus dem Gesetz?
günstig für Krankenanstaltenträger betrifft Ärzte, Abteilungsleiter, Krankenanstaltenträger, Arbeitgeber
Nein. Das Landeskrankenanstaltengesetz gibt Abteilungsleitern keinen Anspruch auf Sonderhonorare unmittelbar aus dem Gesetz. Ein Anspruch besteht nur, wenn es dazu eine eigene Vereinbarung mit dem Träger des Krankenhauses gibt; eine solche Vereinbarung kann auch durch ständige Übung schlüssig zustande kommen.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2002, zuletzt bestätigt am 24.10.2018 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2002)
Da bei verfassungskonformer Auslegung § 45 nöKAG nicht mehr als direkte Rechtsgrundlage für Ansprüche von Ärzten gegenüber den Krankenanstaltenträgern angesehen werden kann, steht Spitalsabteilungsleitern kein nur auf dem Gesetz beruhender Anspruch auf Ausfolgung von Sonderhonoraren im Sinne des § 45 Abs 1 lit b nöKAG zu, sondern es können die Honorare nur auf die Grundlage gesonderter Vereinbarungen gestützt werden (so auch VfGH G 4/97 Punkt 3.2.3.3 und 3.3). Als Anspruchsgrundlage kommt auch eine schlüssige Vereinbarung durch ständige Übung zwischen beklagter Partei und Kläger in Betracht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Vorarlberger Spitalgesetz.OGH 9 ObA 174/07i, 10.04.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0116207 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 8 ObA 55/18y, 24.10.2018, Fall aus Wien
Genannte Normen
nöKAG §45
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