Zum Inhalt springen

Wer muss die Sondergebühren an die Ärzte gerecht aufteilen?

günstig für Arzt betrifft Spitalsärzte, Krankenhausträger, Arbeitnehmer, Patienten
Der Rechtsträger des Krankenhauses. Er hebt die Gebühren der Sonderklasse als eigenen gesetzlichen Anspruch ein und hat sie, soweit er sich zur Weitergabe verpflichtet hat, abzüglich der eigenen Aufwendungen nach billigem Ermessen aufzuteilen. Von der Haftung für die ordnungsgemäße Aufteilung befreit er sich nicht, indem er den Verteilungsschlüssel dem Abteilungsvorstand überlässt.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 25.03.2019 (8 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1997)

Der Rechtsträger des Krankenhauses hebt die Gebühren der Sonderklasse als eigenen im Gesetz festgelegten Anspruch ein. Er hat, soweit er sich zur Weitergabe an die Ärzte verpflichtet, die Sondergebühren abzüglich der darauf entfallenden eigenen Aufwendungen nach billigem Ermessen aufzuteilen. Er kann sich nicht dadurch von seiner Haftung für die ordnungsgemäße Aufteilung befreien, dass er die Festlegung des Verteilungsschlüssels dem zuständigen Abteilungsvorstand überträgt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0107349 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 8.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Arbeitsrecht · Honoraranteil nachgeordneter Spitalsärzte
Vertragsrecht · Arzthonorar in der Sonderklasse
Arbeitsrecht · Sonderhonorare für Spitalsärzte
Schadenersatz · Höhere Verpflegungsklasse und Privatarzt
Schadenersatz · Unklare Ursache bei Behandlungsfehler