Wer muss die Sondergebühren an die Ärzte gerecht aufteilen?
günstig für Arzt betrifft Spitalsärzte, Krankenhausträger, Arbeitnehmer, Patienten
Der Rechtsträger des Krankenhauses. Er hebt die Gebühren der Sonderklasse als eigenen gesetzlichen Anspruch ein und hat sie, soweit er sich zur Weitergabe verpflichtet hat, abzüglich der eigenen Aufwendungen nach billigem Ermessen aufzuteilen. Von der Haftung für die ordnungsgemäße Aufteilung befreit er sich nicht, indem er den Verteilungsschlüssel dem Abteilungsvorstand überlässt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 25.03.2019 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1997)
Der Rechtsträger des Krankenhauses hebt die Gebühren der Sonderklasse als eigenen im Gesetz festgelegten Anspruch ein. Er hat, soweit er sich zur Weitergabe an die Ärzte verpflichtet, die Sondergebühren abzüglich der darauf entfallenden eigenen Aufwendungen nach billigem Ermessen aufzuteilen. Er kann sich nicht dadurch von seiner Haftung für die ordnungsgemäße Aufteilung befreien, dass er die Festlegung des Verteilungsschlüssels dem zuständigen Abteilungsvorstand überträgt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ob ‑ ausgehend von allenfalls konkret getroffenen Vereinbarungen ‑ ein direkter Anspruch des nachgeordneten Arztes gegen den Abteilungsleiter besteht, wenn ihm ein Anteil an den ärztlichen Honoraren vorenthalten wird, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab, deren Beurteilung regelmäßig keine darüber hinausgehende Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zukommt.OGH 9 ObA 26/15m, 24.06.2015
- Mit dem Begriff der Billigkeit soll Austauschgerechtigkeit im Einzelfall erreicht werden. Das erfordert eine Analyse und Bewertung der Interessenlage beider Vertragsparteien unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände. Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen hat sich im Rahmen des in vergleichbaren Fällen etwa Üblichen zu halten und somit die Verkehrssitte und den Geschäftszweck zu berücksichtigen. Die Grenze der offenbaren Unbilligkeit ist bei Fehlern erreicht, die sich im Blick eines sachkundigen und unbefangenen Beurteilers sofort aufdrängen.OGH 8 ObA 1/03k, 16.10.2003
- Hier: Verfassungskonforme Interpretation der §§ 49 und 45 NÖKAG.OGH 8 ObA 12/98t, 17.09.1998
- Hier: Verfassungskonforme Interpretation des § 45 WrKAGOGH 9 ObA 69/97f, 01.10.1997
- Sohin besteht keine direkte Rechtsbeziehung zwischen dem Arzt und dem in der Sonderklasse untergebrachten Patienten (siehe VfGHSlg 10.066, 11.579.OGH 9 ObA 69/97f, 01.10.1997
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0107349 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 8.
- OGH 8 Ob 27/19g, 25.03.2019, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 55/18y, 24.10.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
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