Zahlt der Schädiger die Sonderklasse im Spital?
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Ständige Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 20.04.2023 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1971)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Inanspruchnahme von Privatärzten ist unabhängig vom Lebensstandard des Geschädigten gerechtfertigt, wenn eine Behandlung in einem öffentlichen Krankenhaus zu keiner Besserung der Beschwerden führt; es ist dann verständlich und auch objektiv zweckmäßig, dass sich der Verletzte an einen Privatarzt, insbesondere einen Spezialisten wendet.OGH 10 Ob 24/05k, 28.06.2005
- Der Ersatz höherer Kosten kommt in Betracht, wenn dies der sonstigen Lebenshaltung des Verletzten entspricht.OGH 2 Ob 284/01f, 24.04.2003
- EhepaarOGH 2 Ob 35/85, 10.09.1985
- Zu berücksichtigen ist auch das allenfalls berechtigte Anliegen des Verletzten nach optimaler ärztlicher Versorgung und pflegerischer Betreuung.OGH 8 Ob 98/83, 23.05.1984
- Dreiundachtzigjähriger schwerverletzter Schuldirektor in Ruhe.OGH 2 Ob 257/76, 16.12.1976
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- Private Krankenhausbehandlung.OGH 2 Ob 220/71, 28.03.1972
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0030610 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 12.
- OGH 2 Ob 51/23y, 20.04.2023, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1325 · Insbesondere
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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nur den zweckmäßigen Aufwand. Kosten, die der Besserung Ihres verletzungsbedingten Zustands nicht dienen, werden nicht ersetzt, und ob Sie das erkennen konnten, spielt keine Rolle. Gibt es zwei Wege zum selben Ziel, ist nur der deutlich billigere zweckmäßig. Auch die Kosten der Rehabilitation zählen zu den Heilungskosten.
Nein. Ersetzt wird nur, was tatsächlich aufgewendet wurde. Sind Sie sozialversichert, sind die Behandlungskosten mit jenem Betrag anzusetzen, den der Versicherungsträger geleistet hat. Ein Mitverschulden wirkt sich dann in voller Höhe auch gegen den Versicherungsträger aus.