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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.10.2018 · Fall aus Wien

OGH 8 ObA 55/18y

Worum es ging: Stoppt ein Anerkenntnis meines Arbeitgebers die kurze Verfallsfrist?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung gelten sinngemäß auch für Verfalls- und Ausschlussfristen im Arbeitsrecht. Erkennt Ihr Arbeitgeber den Anspruch an, auch stillschweigend, beginnt die Frist neu. Ebenso wirkt eine Klage, mit der Sie den Bestand des Arbeitsverhältnisses oder die Kündigung bekämpfen.

Wenn ein Teil Ihres Schadens schon fällig ist und ein weiterer Teil erst später entsteht, müssen Sie innerhalb von drei Jahren beides betreiben. Für den fälligen Teil klagen Sie auf Zahlung, für den künftigen auf Feststellung. Nur die Zahlungsklage allein hält die Verjährung für den Rest nicht auf.

Stehen Sie unter besonderem Schutz vor Kündigung und Entlassung und wird das Arbeitsverhältnis unwirksam beendet, können Sie wählen. Sie können sich darauf berufen, dass die Beendigung unwirksam ist, oder eine Entschädigung für die rechtswidrige Beendigung verlangen. Eine unwirksame Beendigung wird nicht nachträglich in eine wirksame zu einem späteren Zeitpunkt umgedeutet.

Der Rechtsträger des Krankenhauses. Er hebt die Gebühren der Sonderklasse als eigenen gesetzlichen Anspruch ein und hat sie, soweit er sich zur Weitergabe verpflichtet hat, abzüglich der eigenen Aufwendungen nach billigem Ermessen aufzuteilen. Von der Haftung für die ordnungsgemäße Aufteilung befreit er sich nicht, indem er den Verteilungsschlüssel dem Abteilungsvorstand überlässt.

Nein. Als Patient in der Sonderklasse schulden Sie das Entgelt für die ärztliche Behandlung dem Träger des Spitals und nicht dem einzelnen Arzt. Dass Abteilungsleiter dieses Honorar verlangen dürfen, dient nur der Ermittlung und Aufteilung unter den Ärzten.

Den angemessenen Anteil am ärztlichen Honorar der Sonderklasse schuldet der Rechtsträger des Krankenhauses und nicht der Abteilungsleiter. Ein unmittelbarer Anspruch gegen den Abteilungsleiter besteht nicht. Zwischen Ärztin und Sonderklassepatient entsteht dabei keine unmittelbare Rechtsbeziehung.

Nein. Das Landeskrankenanstaltengesetz gibt Abteilungsleitern keinen Anspruch auf Sonderhonorare unmittelbar aus dem Gesetz. Ein Anspruch besteht nur, wenn es dazu eine eigene Vereinbarung mit dem Träger des Krankenhauses gibt; eine solche Vereinbarung kann auch durch ständige Übung schlüssig zustande kommen.

Eine Klage auf Feststellung hält die Verjährung nur für das Rechtsverhältnis auf, um das es dabei geht, und für die daraus abgeleiteten Ansprüche. Wenn Sie feststellen lassen wollen, dass Ihr Dienstverhältnis fortbesteht, sind Ansprüche aus dessen Beendigung davon nicht erfasst. Um deren Verfall oder Verjährung zu verhindern, müssen Sie zusätzlich ein Eventualbegehren stellen.

Nein. Konnten Sie Ihren Urlaub bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses wegen Arbeitsunfähigkeit nicht verbrauchen, ist der Verfall gehemmt. Die Frist läuft in dieser Zeit nicht weiter.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1497 VBG § 30 ZPO § 393a ZPO § 502 ZPO § 52

Entscheidungstext

63 Absätze, 20.826 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.10.2018

Geschäftszahl

8ObA55/18y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Stefula sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Mag. Andrea Komar als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. M***** W*****, vertreten durch Hawel-Eypeltauer-Gigleitner-Huber & Partner, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Land Niederösterreich, *****, vertreten durch Mag. Thomas Reisch, Rechtsanwalt in Wien, wegen 96.440,68 EUR sA, über die Revision und den Rekurs der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Juni 2018, GZ 7 Ra 93/17y-23, mit dem über Berufung beider Parteien das Teil- und Zwischenurteil des Landesgerichts St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 16. Februar 2017, GZ 6 Cga 36/16d-14, zum Teil bestätigt, zum Teil aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision und dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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