Wie sicher muss das Gericht von etwas überzeugt sein?
betrifft Kläger, Beklagter, Parteien eines Verfahrens
Im Zivilverfahren genügt für den Beweis eine hohe Wahrscheinlichkeit. Eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit ist nur in besonderen Fällen verlangt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 28.01.2026 (50 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Das Regelbeweismaß der ZPO ist die hohe und nicht eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit; eine solche ist nur in den Fällen eines erhöhten Regelbeweismaßes erforderlich.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Nach den Feststellungen sei es "wahrscheinlich", dass Zaunelemente auf öffentlichem Grund stehen.OGH 8 Ob 129/25s, 28.01.2026
- Das Regelbeweismaß nicht nur der ZPO, sondern auch des AußStrG ist die hohe und nicht eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit; eine solche ist nur in den Fällen eines erhöhten Regelbeweismaßes erforderlich.OGH 8 Ob 29/24h, 22.03.2024
- In Bezug auf einen Willensentschluss in der eigenen Sphäre kann sich eine Partei nicht auf ein herabgesetztes Beweismaß berufen.OGH 2 Ob 25/19v, 28.03.2019
- Es müsste daher nach dem Beweismaß der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehen, dass dem Kläger der Inhalt der unterlassenen Ad-hoc-Meldung bei Publikation zur Kenntnis gelangt wäre.OGH 9 Ob 26/14k, 20.03.2015
- Es genügt daher die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf das Unterlassen des pflichtgemäßen Handelns zurückzuführen ist.OGH 9 Ob 26/14k, 20.03.2015
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- Es genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf das Unterlassen des pflichtgemäßen Handelns zurückzuführen ist. Dieses Kriterium liegt demnach unter jenem des Regelbeweismaßes der ZPO. Anleger haben daher nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs (vgl auch 6 Ob 231/10d, 6 Ob 8/11m und 7 Ob 77/10i) den Eintritt des Schadens nur „plausibel“ zu machen. Dem Berater steht dagegen der Nachweis offen, dass ein anderer Verlauf wahrscheinlicher sei (vgl auch 10 Ob 61/11k). Gerade in „Verkaufsfällen“, in denen aufgrund des erfolgreichen Abratens vom Verkauf der nicht mehr gewollten Papiere eine Beratung über alternative Anlagemöglichkeiten nicht stattgefunden hat, wird es dem Anleger besonders schwer fallen, eine konkrete Alternativveranlagung nachzuweisen. Insbesondere in solchen Fällen ist daher mit den Erwägungen der Entscheidung 4 Ob 67/12z davon auszugehen, dass es ausreicht, festzustellen, welche Anlagegattung der Geschädigte bei ordnungsgemäßer Beratung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gewählt hätte. Maßgebend können hier in weiterer Folge auch die typischen, etwa durch Indizes belegten Entwicklungen solcher Anlagen (der gewöhnliche Lauf der Dinge iSv § 1293 ABGB) sein.OGH 2 Ob 17/13h, 13.02.2014
- Hier: Beweispflicht des geschädigten Anlegers für die im Falle richtiger Beratung gewählte Alternativveranlagung im „Verkaufsfall“, also bei Abraten vom Verkauf von Wertpapieren.OGH 2 Ob 17/13h, 13.02.2014
- Die „überwiegende“ Wahrscheinlichkeit liegt unter der „hohen“ Wahrscheinlichkeit.OGH 7 Ob 221/13w, 29.01.2014
- Hier: Behauptete Verletzung im Zuge einer Fußpflege.OGH 3 Ob 233/13f, 19.12.2013
- Das gilt auch für den Nachweis des Anfechtungsgegners, dass eine Benachteiligungsabsicht des Gemeinschuldners iSd § 28 KO (nunmehr IO) nicht vorlag.OGH 3 Ob 90/11y, 12.10.2011
- Das Regelbeweismaß der ZPO ist nicht die (bloß) überwiegende, sondern die hohe Wahrscheinlichkeit.OGH 2 Ob 97/11w, 22.06.2011
- Bei einem Unfall ist entscheidend, dass der Richter die Überzeugung gewinnt, es bestehe (jedenfalls) eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass dieser Unfall zu einem bestimmten Schaden geführt hat.OGH 2 Ob 120/08y, 26.06.2008
- Hier: Nachweis der Tatsache der Zustellung eines Beschlusses.OGH 5 Ob 84/08a, 15.04.2008
- Hohe Wahrscheinlichkeit stellt keine objektive Größe dar. Einem solchen Regelbeweismaß wohnt eine gewisse Bandbreite inne, sodass es sowohl von den objektiven Umständen des Anlassfalles als auch von der subjektiven Einschätzung des Richters abhängt, wann er diese "hohe" Wahrscheinlichkeit als gegeben sieht.OGH 7 Ob 260/04t, 17.11.2004
- Eine "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit" reicht für die Erbringung eines Beweises jedenfalls aus (SZ 23/26; SZ 21/25; Fasching, LB2 Rz 815).OGH 10 Ob 98/02p, 22.10.2002
- In den Tatsachenfeststellungen eines Urteils muss aber eindeutig zum Ausdruck kommen, ob ein bestimmter, für die Entscheidung wesentlicher Umstand festgestellt wird oder dass eine solche Feststellung nicht möglich ist, weil der Umstand nicht mit dieser hohen Wahrscheinlichkeit als erwiesen angenommen werden kann.OGH 3 Ob 314/97s, 30.03.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0110701 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 50.
- OGH 8 Ob 129/25s, 28.01.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 233/23b, 22.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 109/24v, 22.10.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 56/24z, 22.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 118/24z, 30.08.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 119/24i, 27.08.2024, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 39/24b, 27.05.2024, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 29/24h, 22.03.2024, Fall aus Tirol
- OGH 9 Ob 12/23i, 27.09.2023, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 239/21i, 21.04.2022, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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