Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 4 Ob 56/24z
Worum es ging: Wer muss beweisen, dass sich eine Störung nicht wiederholt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wird auf Unterlassung geklagt, muss der Beklagte behaupten und glaubhaft machen, dass keine Gefahr einer Wiederholung mehr besteht. Der Kläger muss das Gegenteil nicht beweisen.
Eine vorbeugende Unterlassungsklage ist grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn Ihnen ein Eingriff in Ihre Rechte droht. Ohne eine solche Bedrohung fehlt der Klage die Grundlage.
Wenn Sie Schadenersatz fordern, müssen Sie den Schaden, seine Höhe und den Zusammenhang mit dem Verhalten des anderen beweisen. Das gilt auch, wenn Sie mit dem anderen in einem Vertragsverhältnis stehen. Umstände, die den Anspruch verhindern oder wieder beseitigen, muss dagegen der andere beweisen.
Ja, aber nur wenn die Gefahr besteht, dass der andere die Handlung erstmals begeht oder wiederholt. Fehlt diese Gefahr, haben Sie keinen Anspruch auf ein Verbot. Beurteilt wird das nach der Lage am Schluss der Verhandlung erster Instanz.
Ein Verbot bekommen Sie nur, wenn zwei Dinge zusammentreffen: Der andere muss zur Unterlassung verpflichtet sein, und es muss die Gefahr bestehen, dass er dagegen verstößt. Fehlt eines davon, besteht kein Anspruch. Droht ein Eingriff unmittelbar und konkret, genügt auch das.
Hat der andere schon einmal gegen die Pflicht verstoßen, wird vermutet, dass er es wieder tun wird. Dann muss er selbst Umstände vorbringen und beweisen, die ernstlich dafür sprechen, dass er künftig damit aufhört. Hat er sich dagegen bisher rechtmäßig verhalten, muss der Verstoß unmittelbar drohen, damit Sie vorbeugend klagen können.
Grundsätzlich muss jede Seite jene Tatsachen beweisen, die für ihren eigenen Standpunkt sprechen. Wer sich also auf etwas beruft, trägt dafür das Risiko, wenn es unbewiesen bleibt.
Ja. Grundsätzlich muss jede Seite beweisen, was für sie günstig ist. Wie die Beweislast verteilt wurde, können Sie noch beim Obersten Gerichtshof bekämpfen. Nicht bekämpfen können Sie dagegen Erfahrungssätze, die das Gericht seinen Feststellungen zugrunde gelegt hat.
Was die Gegenseite im Verfahren erster Instanz ausdrücklich zugestanden hat, können Sie auch noch in dritter Instanz für sich verwerten.
Wer einmal gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen hat, gilt als jemand, der dazu wieder neigt. Wollen Sie das entkräften, müssen Sie besondere Umstände darlegen, die eine Wiederholung ausgeschlossen oder zumindest äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen.
Jede Seite muss selbst vorbringen und beweisen, was für sie günstig ist. Wer einen Anspruch geltend macht, muss alle Umstände beweisen, die den Anspruch begründen. Wer den Anspruch bestreitet, muss beweisen, was ihn verhindert, beseitigt oder aufschiebt.
Jede Partei muss die Umstände behaupten und beweisen, die für ihren Standpunkt sprechen. Als Geschädigter müssen Sie den Schaden, die Verursachung und die weiteren Voraussetzungen der Haftung beweisen, bei einem Kraftfahrzeugunfall etwa, dass der Schaden beim Betrieb des Fahrzeugs entstanden ist. Der Gegner muss beweisen, was seine Haftung ausschließt oder einschränkt.
Im Zivilverfahren genügt für den Beweis eine hohe Wahrscheinlichkeit. Eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit ist nur in besonderen Fällen verlangt.
Wer wegen einer Patentverletzung auf Unterlassung klagt, muss zunächst sein Patent und den Eingriff der Gegenseite beweisen. Die Gegenseite kann dann beweisen, dass sie selbst berechtigt ist, etwa als Lizenznehmerin. Ist ein gültiger Lizenzvertrag erwiesen, muss wieder die klagende Seite beweisen, dass dieser Vertrag vorzeitig aus wichtigem Grund beendet wurde.
Die Zustimmung des Markeninhabers muss deutlich zum Ausdruck gekommen sein. Auch aus dem Verhalten kann sie sich ergeben, aber nur wenn eindeutig erkennbar ist, dass er auf sein ausschließliches Recht verzichtet. Beweisen muss die Zustimmung nicht der Markeninhaber, sondern wer sich darauf beruft.
Nein. Steht der Inhalt einer Urkunde außer Streit und ist er in den Feststellungen enthalten, darf ihn das Gericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde legen. Eine mündliche Berufungsverhandlung muss dafür nicht von Amts wegen durchgeführt werden.
Ob das Markenrecht bei der Ware bereits verbraucht ist, prüft das Gericht nur, wenn die beklagte Seite das einwendet. Sie muss dann beweisen, dass die Ware mit Zustimmung des Markeninhabers im Europäischen Wirtschaftsraum auf den Markt kam. Kann sie stattdessen beweisen, dass eine Abschottung der Märkte droht, wenn sie ihre Bezugsquellen nennen müsste, muss die klagende Seite beweisen, dass die Ware zuerst außerhalb dieses Raums verkauft wurde.
Eine drohende Abschottung der Märkte kann auch bei einem Vertriebssystem bestehen, in dem nur ausgewählte Händler beliefert werden und diese nur an andere Vertragshändler und Endkunden verkaufen dürfen. Weist die beklagte Seite eine solche Gefahr nach, muss die klagende Seite beweisen, dass ihre Markenware zuerst außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums auf den Markt kam.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 27.07.2023, 57 Cg 13/18i-76
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 26.01.2024, 4 R 160/23p-81
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.10.2024
Geschäftszahl
4Ob56/24z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei * S.A.S., *, Frankreich, vertreten durch die Jank Weiler Operenyi Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei * GmbH, *, vertreten durch Dr. Michael Dyck und andere Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert 35.000 EUR) über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. Jänner 2024, GZ 4 R 160/23p-81, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 27. Juli 2023, GZ 57 Cg 13/18i-76, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden abgeändert wie folgt:
„Die Klagebegehren,
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