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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 22.10.2024 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 4 Ob 109/24v

Worum es ging: Bekomme ich Geld für Ärger und Aufregung nach einem Schaden?

Fachgebiete laut RIS: Konsumentenschutz und Produkthaftung

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Eine Gesundheitsverletzung ist eine Störung der inneren Lebensvorgänge, etwa ein Schock durch eine massive Einwirkung auf die Psyche. Eine seelische Einwirkung, die bloß Ihr Wohlbefinden beeinträchtigt, genügt dafür nicht. Bloße Verärgerung oder Aufregung über einen eingetretenen Schaden reicht daher für einen Anspruch nicht aus.

Als Verletzung gilt jede Beeinträchtigung Ihrer körperlichen oder geistigen Gesundheit und Unversehrtheit. Äußerlich sichtbare Spuren sind nicht nötig. Schon das Zufügen von Schmerzen ist eine Körperverletzung, auch wenn der Körper keine bleibenden Veränderungen erleidet.

Auch für seelische Schmerzen, die Folge einer körperlichen Schädigung sind, steht Ihnen Schmerzengeld zu.

Bleibt die Möglichkeit offen, dass ein schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten für einen erst künftig eintretenden Schaden ursächlich sein könnte, haben Sie ein Interesse an der Feststellung der Haftung. Diese Möglichkeit genügt für eine Feststellungsklage.

Haben sich bereits Vorfälle ereignet, aus denen ein konkreter Schaden entstehen konnte, und können sie sich leicht wiederholen, dürfen Sie auf Feststellung der Haftung klagen. Das gilt auch dann, wenn noch kein bezifferbarer Schaden eingetreten ist.

Wird die Ersatzpflicht für künftige Schäden festgestellt, kann sich diese Feststellung nur auf das haftungsbegründende Verhalten beziehen. Sie sagt noch nicht, dass ein bestimmter Schaden künftig sicher eintritt oder dass er mit dem Verhalten zusammenhängt.

Schon die bloße Möglichkeit künftiger Schäden aus dem Unfall rechtfertigt eine Feststellungsklage. Sie verhindert, dass Ihre Ansprüche verjähren, erspart Ihnen spätere Beweisschwierigkeiten und klärt die Haftung dem Grunde und dem Umfang nach, einschließlich eines allfälligen Mitverschuldens.

Ihr Interesse an der Feststellung fällt erst weg, wenn feststeht, dass aus dem Ereignis keine weiteren Schäden mehr zu erwarten sind. Bleibt die Möglichkeit künftiger Schäden offen, dürfen Sie die Feststellung verlangen. Wie schwer die Spätfolgen wären, ist dabei ohne Bedeutung.

Nein. Eine mangelhafte oder unzureichende Beweiswürdigung können Sie beim Obersten Gerichtshof nicht bekämpfen. Ein Fehler liegt nur vor, wenn sich das Berufungsgericht mit Ihren Einwänden gegen die Beweise überhaupt nicht oder nur mit einer Scheinbegründung befasst hat.

Am Stand von Wissenschaft und Technik. Er bestimmt, was Sie als durchschnittliche Benutzerin oder durchschnittlicher Benutzer an Sicherheit erwarten dürfen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem genau dieses Produkt in Verkehr gebracht wurde; auch der Preis kann eine Rolle spielen.

Ein Ersatzanspruch setzt immer voraus, dass das Produkt fehlerhaft war. Geschützt ist jeder, der durch das Produkt einen Körper- oder Sachschaden erleidet. Maßgeblich sind die berechtigten Sicherheitserwartungen, ein sachlicher Maßstab, der im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände zu bestimmen ist.

Man unterscheidet drei Arten. Beim Konstruktionsfehler liegt der Mangel schon im technischen Konzept, beim Produktionsfehler ist das Konzept in Ordnung, aber einzelne Stücke wurden nicht normgerecht hergestellt, und beim Instruktionsfehler macht erst die unzureichende Darbietung das Produkt fehlerhaft.

Im Zivilverfahren genügt für den Beweis eine hohe Wahrscheinlichkeit. Eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit ist nur in besonderen Fällen verlangt.

Die Produkthaftung gewährt vor allem Konsumenten einen Mindestschutz, der nicht vom Verschulden abhängt. Sie soll aber nicht alle nachteiligen Folgen ausgleichen. Ersetzt werden die Kosten der Wiederherstellung der beschädigten Sache oder deren Wert, nicht aber Folgeschäden wie entgangener Gewinn.

Auch wenn ein Gericht bereits festgestellt hat, dass jemand Ihnen für Folgen haftet, ist damit nicht jeder spätere Schaden automatisch gedeckt. Im nächsten Verfahren wird neu geprüft, ob der Schaden wirklich auf dieses Ereignis zurückgeht. Geprüft wird auch, ob es überhaupt ein Schaden ist, für den gehaftet wird.

Wenn Sie wegen eines fehlerhaften Produkts Ersatz fordern, müssen Sie beweisen, dass das Produkt fehlerhaft war und dass daraus Ihr Schaden entstanden ist. Welches Bauteil genau versagt hat, müssen Sie nicht nachweisen.

Bloßes Unbehagen, Unlustgefühle oder Verärgerung wegen eines fehlerhaften Produkts reichen für Schmerzengeld nicht aus. Nötig wäre ein schwerer Eingriff in Ihr seelisches Befinden mit eigenem Krankheitswert oder eine Folge einer Körperverletzung. Fehlt beides, besteht kein Anspruch auf Schmerzengeld.

Ja. Weist ein Produkt einen Fehler auf und ist ein künftiger Schaden nicht ausgeschlossen, können Sie die Haftung feststellen lassen. Entscheidend ist ein nicht zu erwartendes Sicherheitsdefizit, nicht ob schon ein Schaden eingetreten ist. Den konkreten Schaden und den Zusammenhang müssten Sie erst in einem späteren Verfahren beweisen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 228

Entscheidungstext

64 Absätze, 19.008 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.10.2024

Geschäftszahl

4Ob109/24v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*, vertreten durch Dr. Maximilian Maier, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei P* GmbH, *, Deutschland, vertreten durch die DORDA Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 7.000 EUR sA und Feststellung (Streitwert 31.000 EUR), über die Revisionen der klagenden Partei (Revisionsinteresse 7.000 EUR sA) und der beklagten Partei (Revisionsinteresse 15.500 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 3. April 2024, GZ 2 R 34/24v-42, mit dem das Urteil des Landesgerichts Steyr vom 21. Dezember 2023, GZ 4 Cg 63/22f-37, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Beiden Revisionen wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 745,65 EUR (darin 119,05 EUR an 19%iger USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.316,40 EUR (darin 219,40 EUR an 20%iger USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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