Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 9 Ob 12/23i
Worum es ging: Wie beweise ich, was ich ohne den Unfall verdient hätte?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Volle Gewissheit wird dabei nicht verlangt. Es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass Sie unter den angenommenen Voraussetzungen diesen Verdienst erzielt hätten. Beurteilt wird das nach dem Wissensstand am Schluss der Verhandlung in erster Instanz. Solche Annahmen über einen hypothetischen Verlauf gehören zum Tatsachenbereich und können beim Obersten Gerichtshof nicht mehr bekämpft werden.
Hat Ihr Anwalt Sie nicht darüber aufgeklärt, dass ein bestimmter Schritt im Prozess nötig gewesen wäre, muss das Gericht den früheren Prozess gedanklich nachvollziehen. Es prüft dabei auch die damals in Betracht kommenden rechtlichen Überlegungen und fragt, wie der Prozess mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgegangen wäre. Davon hängt ab, ob Ihnen ein Schaden ersetzt wird.
Die Haftung darf nur angenommen werden, wenn überwiegende Gründe dafür sprechen, dass der Schaden durch das Verhalten des Beklagten entstanden ist, und er keinen anderen Ablauf noch wahrscheinlicher macht. Ob solche Gründe vorliegen, ist Sache der Beweiswürdigung; ob damit der nötige Grad an Wahrscheinlichkeit erreicht ist, gehört zur rechtlichen Beurteilung. Gelingt der Anscheinsbeweis, muss der Beklagte die Ursächlichkeit ernsthaft zweifelhaft machen.
Weniger sicher als sonst. Es genügt, dass überwiegende Gründe dafür sprechen, dass der Schaden auf das Unterlassen zurückgeht; dieses Maß liegt unter dem, was für eine Feststellung sonst verlangt wird. Beweisen müssen aber Sie, dass der Schaden bei pflichtgemäßem Verhalten nicht eingetreten wäre. Der Gegner kann dagegenhalten, dass ein anderer Verlauf noch wahrscheinlicher gewesen wäre.
Es genügt, wenn Sie zeigen, dass der Fehler des Unternehmers ernstlich als Ursache in Frage kommt und andere Ursachen dagegen deutlich unwahrscheinlicher sind. Der Unternehmer kann das entkräften, indem er eine andere mögliche Ursache aufzeigt, die nach dem üblichen Ablauf wahrscheinlicher ist.
Wenn Sie Schadenersatz wegen einer ärztlichen Behandlung fordern, müssen Sie einen Behandlungsfehler beweisen oder zumindest, dass ein solcher sehr wahrscheinlich vorliegt. Gelingt Ihnen das, muss die Gegenseite beweisen, dass den behandelnden Arzt kein Verschulden trifft.
Sie sollen so gestellt werden, wie Sie ohne das schädigende Verhalten stünden. Dafür wird verglichen, wie Ihr Vermögen heute ohne den Schadensfall aussähe, und davon wird Ihr tatsächliches heutiges Vermögen abgezogen.
Ein Anspruch, weil Sie nach einer Verletzung nicht mehr oder weniger arbeiten können, setzt in der Regel voraus, dass Sie zum Zeitpunkt der Verletzung erwerbstätig waren. Er besteht aber auch dann, wenn anzunehmen ist, dass Sie eine Arbeit gesucht und gefunden hätten.
Grundsätzlich setzt ein Anspruch wegen verminderter Erwerbsfähigkeit voraus, dass Sie diese im Erwerbsleben auch eingesetzt haben. Ein Nachteil kann aber auch erst in Zukunft eintreten, obwohl Sie zur Zeit des Unfalls nichts verdient und vielleicht auch nicht vorgehabt haben, etwas zu verdienen.
Verdienstentgang ist alles, was Ihnen entgeht, weil Ihre Erwerbsfähigkeit durch die Verletzung vermindert ist. Dazu gehört nicht nur Arbeit im Dienstverhältnis oder als Selbständiger, sondern jede Tätigkeit, mit der Sie für sich selbst Vermögen schaffen, etwa der Bau eines Hauses auf eigenem Grund.
Nein, dafür ist es noch zu früh. Solange Ihr Kind das Alter, in dem es ohne den Unfall zu verdienen begonnen hätte, nicht erreicht hat, gebührt kein Ersatz für entgangenen Verdienst. Eine Entschädigung wegen einer Verunstaltung, etwa nach einer Augenverletzung, können Sie dagegen schon jetzt verlangen.
Steht nicht sicher oder zumindest überwiegend wahrscheinlich fest, dass Sie ohne den Unfall die vorgesehene Anstellung erhalten hätten und dadurch verdient hätten, fehlt der Zusammenhang zwischen der Verletzung und dem behaupteten Verdienstausfall. Ein Ersatz dafür steht dann nicht zu.
Welchen Beruf ein junger Mensch in Ausbildung ergriffen und was er damit verdient hätte, lässt sich nur schätzen, indem man annimmt, wie die Dinge gewöhnlich verlaufen wären. Solche Annahmen gehören trotzdem zum Tatsachenbereich und werden vom Gericht wie festgestellte Tatsachen behandelt.
Weil der genaue Nachweis bei möglichen Behandlungsfehlern besonders schwierig ist, werden an den Beweis des Zusammenhangs zwischen Fehler und Gesundheitsschaden geringere Anforderungen gestellt. Ein festgestellter schuldhafter Behandlungsfehler spricht ohnehin dafür, dass er den Schaden verursacht hat.
Meint das Berufungsgericht, der Sachverhalt sei in einer bestimmten Richtung noch nicht ausreichend geklärt, kann der Oberste Gerichtshof dem nicht entgegentreten. Er stellt selbst keine Tatsachen fest.
Nein. Ob für die Feststellungen weitere Beweise nötig sind, gehört zur Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Der Oberste Gerichtshof ist keine Tatsacheninstanz und kann das nicht überprüfen; dasselbe gilt für die Frage, ob einem Gutachten zu folgen war.
Im Zivilverfahren genügt für den Beweis eine hohe Wahrscheinlichkeit. Eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit ist nur in besonderen Fällen verlangt.
Ob ein Sachverständigengutachten vollständig und schlüssig ist und ob es ergänzt werden muss, gehört zur Beweiswürdigung. Diese kann der Oberste Gerichtshof nicht überprüfen. Hält das Berufungsgericht den Sachverhalt für noch nicht ausreichend geklärt und beruht das nicht auf einer falschen Rechtsansicht, kann der Oberste Gerichtshof dem nicht entgegentreten.
Grundsätzlich müssen Sie als Versicherungsnehmer beweisen, dass der Versicherungsfall eingetreten ist. Bei einer Krankheit, die sich langsam entwickelt und lange unbemerkt bleibt, und wenn zwischen Vertragsabschluss und Diagnose Jahre liegen, wird Ihnen dieser Beweis erleichtert. Dann genügt es, dass die Entstehung erst nach Vertragsabschluss überwiegend wahrscheinlich ist.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Innsbruck, 07.11.2022, 41 Cg 11/21t-79
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 09.02.2023, 2 R 9/23z-91
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1325 ZPO § 266 ZPO § 362
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.09.2023
Geschäftszahl
9Ob12/23i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Fichtenau als Vorsitzende sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Hargassner, die Hofrätin Mag. Korn und den Hofrat Dr. Annerl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, Deutschland, vertreten durch Dr. Günther Riess, Mag. Christine Schneider, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei M*, vertreten durch Mag. Christoph Rupp, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 1.) 46.905,19 EUR sA und 2.) Zahlung einer Rente (Streitwert: 98.399,88 EUR), über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 9. Februar 2023, GZ 2 R 9/23z-91, mit dem über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 7. November 2022, GZ 41 Cg 11/21t-79, teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
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