Wie wird ein Grundstück beim Pflichtteil bewertet?
günstig für Pflichtteilsberechtigter betrifft Erben, Pflichtteilsberechtigte, Kinder, Ehegatten
Für die Berechnung des Pflichtteils zählt der Verkehrswert eines Grundstücks. Besteht die tatsächliche oder rechtlich durchsetzbare Möglichkeit, eine Umwidmung in Bauland zu erreichen, und hat die künftige Verbaubarkeit bereits konkrete Gestalt angenommen, ist das Grundstück höher zu bewerten. Es zählt dann der Wert von Bauland.
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 31.01.2023 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Bei der Ausmittlung des Pflichtteils ist bei Grundstücken mit tatsächlicher oder rechtlich durchsetzbarer Möglichkeit, eine Umwidmung in Bauland zu erreichen, d.h. dass eine künftige Verbaubarkeit so konkret Gestalt angenommen hat, dass sie nach der Verkehrsauffassung bereits als zusätzliches werterhöhendes Moment anzusehen ist, eine höhere Bewertung anhand des Verkehrswertes von Bauland vorzunehmen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Enteignungsentschädigung nach der Rechtslage vor der Novelle zum Bundesstraßengesetz (BStG) 2010 (BGBl 2010/24).OGH 5 Ob 169/11f, 14.09.2011
- Hier: Enteignungsentschädigung.OGH 6 Ob 161/10k, 01.09.2010
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0110846 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 9.
- OGH 5 Ob 151/22z, 31.01.2023
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 784 · Ausnahmen
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