Nach welchem Wert wird eine geschenkte Liegenschaft beim Pflichtteil angerechnet?
günstig für Pflichtteilsberechtigter betrifft Erben, Pflichtteilsberechtigte, Geschenknehmer, Liegenschaftseigentümer
Der Wert einer Liegenschaft wird in allen gerichtlichen Verfahren nach dem Verkehrswert bestimmt, also nach dem Preis, der im redlichen Geschäftsverkehr üblicherweise zu erzielen ist. Besonderheiten des Einzelfalls werden durch Zuschläge und Abschläge berücksichtigt. Für jede Liegenschaft lässt sich ein solcher Wert ermitteln.
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Ständige Rechtsprechung seit 2001, zuletzt bestätigt am 12.10.2022 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2001)
Das Liegenschaftsbewertungsgesetz (LBG) gilt für die Ermittlung des Wertes (Bewertung) von Liegenschaften in allen gerichtlichen Verfahren einschließlich Zivilprozessen. Nach dem Bewertungsgrundsatz des § 2 Abs 1 LBG ist, sofern durch Gesetze oder Rechtsgeschäft nichts anderes bestimmt wird, der Verkehrswert der Sache zu ermitteln. Das Gesetz enthält beim Ausfall des Pflichtteils durch eine Schenkung keine abweichende Bestimmung. Den spezifischen Umständen des Einzelfalls wird durch Abschläge und Zuschläge zum üblicherweise im redlichen Geschäftsverkehr zu erzielenden Preis nach § 2 Abs 2 LBG Rechnung getragen. Für alle Liegenschaften gibt es so einen Verkehrswert.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0115307 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 4.
- OGH 5 Ob 114/22h, 12.10.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 122/16a, 11.07.2016, Fall aus Tirol
Genannte Normen
LBG §2 Abs1; LBG §2 Abs2
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