Darf ich mich wehren, wenn mehrere Empfänger genannt sind?
günstig für Erlagsgegner betrifft Schuldner, Gläubiger, Erlagsgegner, Mieter, Vermieter
Ja. Wird Geld bei Gericht zugunsten mehrerer Personen hinterlegt, kann jede von ihnen den Beschluss über die Annahme bekämpfen. Das gilt erst recht, wenn nachträglich weitere Empfänger genannt werden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 20.07.2026 (35 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Die Rechtsmittellegitimation und Beschwer des Erlagsgegners ist daher zu bejahen, wenn der Erlag zugunsten mehrerer Erlagsgegner erfolgt. Das gilt umso mehr, wenn der Annahmebeschluss durch Nennung weiterer Erlagsgegner ergänzt wird.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier wurde zum Erlagsgrund vorgebracht, dass zwischen dem Bauträger und der Hausverwaltung Unstimmigkeiten bezüglich der Bezahlung des Mietzinses bestehen. Der Antrag enthielt keine Angaben dazu, zu wessen Gunsten der Erlag erfolgen soll.OGH 2 Ob 13/26i, 26.02.2026
- Hier: Zur Frage der Unterbrechung des Erlagsverfahrens durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Zweiterlagsgegnerin. Zweiterlagsgegnerin hat erstinstanzlichen Annahmebeschluss unangefochten gelassen, sodass von dieser keine Rekursbeantwortung (zum Rekurs des Ersterlagsgegners) einzuholen und sie durch eine abändernde oder aufhebende Entscheidung nicht beschwert gewesen wäre. Daher keine Unterbrechung durch Insolvenzeröffnung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist.OGH 1 Ob 125/24z, 24.10.2024
- Hier: Zur Rechtsmittellegitimation des einzigen Erlagsgegners im Erlagsverfahren nach § 1425 ABGB.OGH 4 Ob 206/11i, 20.12.2011
- Der gerichtliche Annahmebeschluss bei einem Gerichtserlag zugunsten mehrerer Personen kann von jedem der Erlagsgegner bekämpft werden.OGH 8 Ob 71/09p, 19.11.2009
- Im vorliegenden Fall wurden zwar zwei Erlagsgegner benannt, die Annahme des Erlags vom Rechtsmittelgericht aber abgelehnt. Dadurch wird die materielle Rechtsstellung des Zweiterlagsgegners aber nicht beeinträchtigt, sodass sein Rechtsmittel unzulässig ist.OGH 1 Ob 78/09s, 05.05.2009
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- Die allein strittige Art der Verwahrung beeinträchtigt - anders als die Annahme des Erlags als solche - die (materielle) Rechtsstellung der Erlagsgegnerin nicht.OGH 4 Ob 23/07x, 20.03.2007
- Der Erleger hat im Erlagsantrag den Hinterlegungsgrund zu nennen und die Erlagsgegner namentlich zu bezeichnen. Letztere genießen kraft der verfahrensrechtlichen Erklärung des Erlegers Parteistellung.OGH 9 Ob 101/06b, 18.10.2006
- Diese zu § 1425 ABGB entwickelten Grundsätze zur Rekurslegitimation des Erlagsgegners können jedoch auf den Erlag der Drittschuldnerin nach § 307 EO nicht übertragen werden.OGH 3 Ob 255/03a, 26.11.2003
- Bei einer Mehrheit von Erlagsgegnern trifft es nicht zu, dass der Erlag die Rechtstellung des oder der Erlagsgegner unberührt ließe. Ist auch nur gegenüber einem der Erlagsgegner ein Erlagsgrund gegeben, so ist der Erleger von seiner Schuld befreit; der Berechtigte muss daher die Voraussetzungen für die Freigabe des Erlages erfüllen, um das ihm Zustehende zu erhalten. Dazu kann es notwendig sein, das Einverständnis mehrerer Erlagsgegner zu erwirken.OGH 2 Ob 182/99z, 24.06.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0110882 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 35.
- OGH 3 Ob 106/26y, 20.07.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 8/26d, 26.02.2026, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1425
- Exekutionsordnung (EO) § 307 · Hinterlegung bei Gericht
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