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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 26.02.2026 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 2 Ob 8/26d

Worum es ging: Wer ist beteiligt, wenn Geld beim Gericht hinterlegt wird?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wer Geld oder eine Sache bei Gericht hinterlegt, bestimmt mit seiner Erklärung, wem er sie anbietet. Die dort namentlich genannten Personen sind am Verfahren beteiligt. Andere Personen nur dann, wenn sie an der hinterlegten Sache bereits rechtlich geschützte Interessen haben.

Nein. Beim Gericht hinterlegen dürfen Sie, wenn die Rechtslage unklar ist oder mehrere Personen dieselbe Forderung für sich beanspruchen. Besteht die Unklarheit nur zwischen Ihnen und Ihrem einzigen Gläubiger, ist die Hinterlegung nicht zulässig, weil der Streit dadurch nicht vermieden wird.

Wenn Sie eine Schuld bei Gericht hinterlegen wollen, müssen Sie im Antrag bestimmt und möglichst genau angeben, zu wessen Gunsten die Hinterlegung erfolgt.

Dann stehen Sie als Gläubiger so da, als hätte es die Hinterlegung nie gegeben. Der Schuldner muss im richtigen Umfang leisten und kann sich nicht darauf berufen, durch den Erlag von jeder weiteren Haftung befreit worden zu sein.

Bisher wurde angenommen, dass derjenige, für den erlegt wird, den Beschluss über die Annahme des Erlags nicht bekämpfen kann. An dieser Auffassung wird nach neuerlicher Prüfung nicht mehr uneingeschränkt festgehalten.

Ja. Wird Geld bei Gericht zugunsten mehrerer Personen hinterlegt, kann jede von ihnen den Beschluss über die Annahme bekämpfen. Das gilt erst recht, wenn nachträglich weitere Empfänger genannt werden.

Der wichtige Grund, aus dem Sie bei Gericht hinterlegen wollen, darf nicht in Ihrer eigenen Person liegen. Es muss sich um Umstände handeln, die Sie an der Erfüllung hindern, vor allem solche auf der Seite des Gläubigers.

Wenn Sie Geld bei Gericht hinterlegen wollen, müssen Sie im Antrag angeben, warum. Das Gericht prüft nur, ob ein solcher Grund überhaupt für eine Hinterlegung taugt. Ob der angegebene Grund tatsächlich vorliegt, prüft es nicht.

Von mehreren Anspruchswerbern kann man nur sprechen, wenn unklar ist, wem von ihnen ein und dieselbe bestehende Forderung zusteht. Wer sich beim Antrag auf Hinterlegung darauf beruft, muss das zumindest nachvollziehbar darlegen.

Im Außerstreitverfahren wird eine Antwort der Gegenseite auf Ihr Rechtsmittel nur eingeholt, wenn über die Sache selbst oder über die Kosten entschieden wurde. Als Entscheidung über die Sache gilt jede Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens, auch eine Zurückweisung. Eine durchgehende Beteiligung der Gegenseite an allen Rechtsmittelverfahren wollte der Gesetzgeber nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1425 AußStrG § 10 AußStrG § 68

Entscheidungstext

40 Absätze, 9.203 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.02.2026

Geschäftszahl

2Ob8/26d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Erlagssache der Erlegerin V*, gegen die Erlagsgegnerinnen 1. M*, vertreten durch DDr. Heinz-Dietmar Schimanko, Rechtsanwalt in Wien, und 2. A*, vertreten durch Maybach Bechter Hellbert Rechtsanwälte GesbR in Wien, wegen Hinterlegung gemäß § 1425 ABGB, über den Revisionsrekurs der Ersterlagsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 13. November 2025, GZ 43 R 710/25t-28, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Hietzing vom 4. September 2025, GZ 32 Nc 7/25i-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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