Kann ich mich wehren, wenn jemand Geld für mich bei Gericht hinterlegt?
günstig für Erlagsgegner betrifft Gläubiger, Schuldner, Erlagsgegner
Bisher wurde angenommen, dass derjenige, für den erlegt wird, den Beschluss über die Annahme des Erlags nicht bekämpfen kann. An dieser Auffassung wird nach neuerlicher Prüfung nicht mehr uneingeschränkt festgehalten.
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 26.02.2026 (32 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Die Rechtsprechung, wonach der Erlagsgegner nicht legitimiert ist, den Annahmebeschluss im Erlagsverfahren zu bekämpfen, kann bei neuerlicher Prüfung nicht uneingeschränkt aufrechterhalten werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Erlagsgegner ist nur dann zur Bekämpfung des den Erlag annehmenden Beschlusses befugt, wenn er dadurch in seiner materiellen Rechtsstellung beeinträchtigt wird und daher auch materiell beschwert ist. Da ein Erlag ohne zureichenden Erlagsgrund den Schuldner nicht befreit, liegt eine solche Beeinträchtigung beim Erlag zu Gunsten nur eines einzigen Erlagsgegners im Regelfall nicht vor. Der Erlagsgegner müsste daher konkret vorbringen, weshalb er durch die Annahme eines solchen Erlags ausnahmsweise doch beschwert istOGH 7 Ob 51/14x, 22.04.2014
- Der erkennende Senat hält daran fest, dass der Erlagsgegner nur dann zur Bekämpfung des den Erlag annehmenden Beschlusses befugt ist, wenn er dadurch in seiner materiellen Rechtsstellung beeinträchtigt wird und daher (auch) materiell beschwert ist. Da ein Erlag ohne zureichenden Erlagsgrund den Schuldner nicht befreit, liegt eine solche Beeinträchtigung beim Erlag zugunsten eines einzigen Erlagsgegners im Regelfall nicht vor. Der Erlagsgegner müsste daher konkret vorbringen, weshalb er durch die Annahme eines solchen Erlags ausnahmsweise doch beschwert ist. Soweit die Entscheidung 1 Ob 2/00a anders zu verstehen ist, wird sie nicht aufrechterhalten.OGH 4 Ob 206/11i, 20.12.2011
- Die vom Erleger namentlich bezeichneten Erlagsgegner genießen kraft dieser verfahrensrechtlichen Erklärung Parteistellung nach § 2 Abs 1 Z 2 AußStrG 2005.OGH 4 Ob 119/11w, 19.10.2011
- Im vorliegenden Fall wurden zwar zwei Erlagsgegner benannt, die Annahme des Erlags vom Rechtsmittelgericht aber abgelehnt. Dadurch wird die materielle Rechtsstellung des Zweiterlagsgegners aber nicht beeinträchtigt, sodass sein Rechtsmittel unzulässig ist.OGH 1 Ob 78/09s, 05.05.2009
- Die allein strittige Art der Verwahrung beeinträchtigt - anders als die Annahme des Erlags als solche - die (materielle) Rechtsstellung der Erlagsgegnerin nicht.OGH 4 Ob 23/07x, 20.03.2007
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- Da bei der Entscheidung über die Annahme eines gerichtlichen Erlags nur zu prüfen ist, ob ein an sich tauglicher Hinterlegungsgrund vorliegt, beschränkt sich diese Anfechtungsbefugnis allerdings darauf, die Unschlüssigkeit der Behauptung eines mit dem eigenen Ausfolgungsanspruch konkurrierenden Rechts geltend zu machen. Ob dieses Recht tatsächlich besteht, kann im Erlagsverfahren nicht geklärt werden.OGH 5 Ob 32/00t, 14.03.2000
- Die materielle Rechtsstellung eines Erlagsgegners wird dadurch beeinträchtigt, wenn der Erlag eines vom Erlagsgegner gezahlten und dem Erleger zugekommenen Betrags ohne jede gesetzliche Deckung beantragt wird.OGH 1 Ob 2/00a, 25.01.2000
- Die Rechtsmittellegitimation und Beschwer des Erlagsgegners ist daher zu bejahen, wenn der Erlag zu Gunsten mehrerer Erlagsgegner erfolgt.OGH 6 Ob 94/99p, 21.10.1999
- Die Rechtsmittellegitimation des Antragsgegners hängt davon ab, ob der Annahmebeschluss seine materielle Rechtsstellung berührt. Das ist nicht der Fall, wenn der Erlag nur zugunsten eines Erlagsgegners erfolgt, weil dann, wenn kein Erlagsgrund vorliegt, der Erleger dem Erlagsgegner in gleicher Weise haftet, wie er ohne Erlag haftete.OGH 2 Ob 182/99z, 24.06.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0110881 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
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- OGH 2 Ob 8/26d, 26.02.2026, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 56/24g, 16.04.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 18/24v, 12.03.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
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