Darf ich mir ohne Zustimmung eine Dachterrasse bauen?
günstig für Miteigentümer betrifft Wohnungseigentümer, Miteigentümer, Hausverwalter
Eine Dachterrasse gilt nicht als verkehrsübliche Änderung; gemeint ist damit die heute selbstverständliche Ausstattung einer Wohnung und nicht gehobene Wünsche. Zulässig kann die Änderung trotzdem sein, wenn Sie ein wichtiges Interesse daran nachweisen, etwa weil die Wohnung sonst kaum brauchbar wäre. Eine bloße Verbesserung des Wohngefühls genügt dafür nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 04.04.2017 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Der Gesetzgeber hat bei den verkehrsüblichen Änderungen an die heute selbstverständlichen Versorgungseinrichtungen moderner Wohnungen und nicht an die doch eher der Befriedigung von Luxusbedürfnissen dienende Ausstattung von Wohnungen oder Geschäftsräumen mit Dachterrassen gedacht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine nachträgliche Umrüstung einer Fußbodenheizung von einem Hoch‑ auf ein Niedrigtemperatursystem, die das subjektive Wärmeempfinden der Benutzer positiv beeinflusst, nicht aber erst die Grundvoraussetzungen für ein erträgliches Wohnen schafft, begründet aber nicht zwingend ein wichtiges Interesse.OGH 5 Ob 113/15a, 19.06.2015
- Hier: Die Antragsteller haben sich auf ein grundsätzlich berücksichtigungswürdiges Interesse im Sinn des § 16 Abs 2 Z 2 WEG berufen, indem sie vorbrachten, dass sie erst durch die begehrte Änderung in die Lage versetzt werden, in den Sommermonaten bei geschlossenen Fenstern die herrschende Raumtemperatur derart zu vermindern, dass ihnen nach ihren Nachtdiensten erholsamer und ausreichender Schlaf ermöglicht werde.OGH 5 Ob 24/08b, 15.04.2008
- Selbst bei fehlender Verkehrsüblichkeit einer Änderung kann sie durch das wichtige Interesse eines Wohnungseigentümers daran legitimiert sein.OGH 5 Ob 24/08b, 15.04.2008
- Hier: Nach den getroffenen Feststellungen kann nicht angenommen werden, dass die angestrebten baulichen Änderungen (Errichtung einer Dachterrasse) etwa deshalb erforderlich seien, weil die Wohnung sonst (nahezu) unbenützbar wäre oder keine dem heute üblichen Standard entsprechende Nutzung zuließe.OGH 5 Ob 63/08p, 01.04.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0110976 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 5.
- OGH 5 Ob 9/17k, 04.04.2017, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 102/16k, 14.06.2016, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 16 · Nutzung, Änderung und Erhaltung des Wohnungseigentumsobjekts
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