Wann muss ich die Änderung meines Nachbarn hinnehmen?
günstig für Miteigentümer betrifft Wohnungseigentümer, Miteigentümer, Bauwerber
Nur wenn zwei Bedingungen zusammentreffen. Die Änderung darf weder das Haus schädigen noch schutzwürdige Interessen der anderen beeinträchtigen, und sie muss zusätzlich entweder der Übung des Verkehrs entsprechen oder einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dienen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 14.04.2020 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1994)
Zu den in § 13 Abs 2 Z 1 WEG geforderten negativen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme müssen kumulativ auch die Voraussetzungen des § 13 Abs 2 Z 2 WEG erfüllt sein, nämlich daß die geplante Maßnahme entweder der Übung des Verkehrs entspricht oder einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dient.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Verlegung des Hauseingangs.OGH 5 Ob 26/20i, 14.04.2020
- Hier: Errichtung eines Balkons und einer zusätzlichen Dachgaube.OGH 5 Ob 240/16d, 23.05.2017
- Hier: Dachterrasse.OGH 5 Ob 98/11i, 25.08.2011
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0083233 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 6.
- OGH 5 Ob 26/20i, 14.04.2020, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 173/19f, 18.12.2019, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 169/18s, 13.12.2018, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 145/17k, 20.11.2017, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 240/16d, 23.05.2017, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 16 · Nutzung, Änderung und Erhaltung des Wohnungseigentumsobjekts
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