OGH 5 Ob 9/17k
Worum es ging: Wann verschlechtert ein Umbau das Aussehen des Hauses?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nicht jede Veränderung beeinträchtigt das äußere Erscheinungsbild eines Hauses. Es zählt nur eine Veränderung, die das Aussehen tatsächlich verschlechtert. Bei dieser Beurteilung haben die Gerichte einen gewissen Spielraum.
Als Änderung an einem Wohnungseigentumsobjekt gilt nicht nur ein Umbau. Auch wenn Sie in einem Geschäftslokal den Unternehmensgegenstand oder die Betriebsform ändern, ist das eine Änderung in diesem Sinn. Der Begriff wird sehr weit ausgelegt.
Nicht jede Beeinträchtigung der anderen Miteigentümer steht einer Änderung entgegen. Sie muss wesentlich sein und die Interessen der anderen so schutzwürdig erscheinen lassen, dass Ihr Recht zur Änderung dahinter zurücktreten muss.
Eine Dachterrasse gilt nicht als verkehrsübliche Änderung; gemeint ist damit die heute selbstverständliche Ausstattung einer Wohnung und nicht gehobene Wünsche. Zulässig kann die Änderung trotzdem sein, wenn Sie ein wichtiges Interesse daran nachweisen, etwa weil die Wohnung sonst kaum brauchbar wäre. Eine bloße Verbesserung des Wohngefühls genügt dafür nicht.
Ob eine Änderung die Zustimmung der anderen braucht, richtet sich zuerst nach der Widmung, die dem Wohnungseigentumsvertrag zugrunde liegt. Gibt es keine besondere Widmung für einen bestimmten Geschäftszweig, ist eine Umstellung von Gegenstand oder Betriebsform erst dann genehmigungsbedürftig, wenn dabei die Grenzen des Verkehrsüblichen überschritten werden. Ob das der Fall ist, hängt vom Einzelfall ab.
Es kommt nicht darauf an, ob eine solche Ausstattung allgemein üblich ist, sondern ob gerade die von Ihnen geplante Änderung in ihrer konkreten Ausgestaltung üblich ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, wie stark in die Bausubstanz eingegriffen wird und in welchem Ausmaß allgemeine Teile des Hauses beansprucht oder umgestaltet werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Meidling, 26.02.2016, 9 Msch 12/15v-8
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 14.09.2016, 40 R 148/16k-14
Zitierte Paragrafen
MRG § 37 WEG 2002 § 16 WEG 2002 § 52
Entscheidungstext
38 Absätze, 13.042 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
04.04.2017
Geschäftszahl
5Ob9/17k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. Dipl.-Ing. Dr. B* G*, 2. Dipl.-Ing. P* J*, beide *, 3. M* W*, 4. H* D*, alle vertreten durch MMag. (FH) Alexander Edelhauser, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegner 1. Mag. O* K*, 2. M* K*, 3. V* K*, 4. Mag. I* G*, Zweit- bis Viertantragsgegner vertreten durch die Kronberger Rechtsanwälte Gesellschaft mbH, Wien, sowie die weiteren Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ 7, KG *, wegen § 52 Abs 1 Z 2 WEG iVm § 16 Abs 2 WEG, über den Revisionsrekurs der Zweit- bis Viertantragsgegner gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 14. September 2016, GZ 40 R 148/16k-14, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Meidling vom 26. Februar 2016, GZ 9 Msch 12/15v-8, aufgehoben wurde, den
Sachbeschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
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