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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 11.01.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 8 ObA 79/23k

Worum es ging: Wonach richtet sich, wie viel von einem verbotenen Vertrag ungültig ist?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Verstößt ein Vertrag gegen ein gesetzliches Verbot, wird er nur so weit ungültig, wie es der Zweck dieses Verbots verlangt. Entscheidend ist also, wen oder was das Gesetz schützen will, und nicht, ob die Beteiligten den Rest des Vertrags auch ohne die verbotene Stelle geschlossen hätten.

Verbietet die Rechtsordnung ein bestimmtes Geschäft, um dessen Wirkung zu verhindern, ist das Geschäft nichtig. Es entfaltet dann keine rechtliche Wirkung.

Die Regel, dass ein gesetzwidriges oder sittenwidriges Geschäft nichtig ist, gilt nicht nur für Verträge. Sie gilt auch für einseitige Erklärungen wie eine Kündigung.

Sagt das Verbot selbst nichts über die Unwirksamkeit, ist der Vertrag nur dann unwirksam, wenn der Zweck des Verbots das verlangt. Sonst bleibt er gültig.

Bei Firmen und anderen Organisationen dauert eine Entscheidung länger als bei einer einzelnen Person. Verzögerungen werden anerkannt, wenn sie sachlich begründet sind. Muss zuvor ein Disziplinarverfahren geführt werden und wird dieses sofort und ohne unnötige Verzögerung durchgeführt, ist die Entlassung nicht verspätet.

Nur für die Kündigung eines Personalvertreters ist die Zustimmung des zuständigen Personalvertretungsausschusses erforderlich. Für andere Beendigungen sieht diese Bestimmung keine Zustimmung vor.

Die Personalvertretung darf dem Vorhaben der Dienststelle nur zustimmen, wenn sie überzeugt ist, dass der behauptete Kündigungs- oder Entlassungsgrund wirklich vorliegt. Ist erkennbar, dass es dafür keine Anhaltspunkte gibt, ist ein zustimmender Beschluss gesetzwidrig. Prüft sie den Sachverhalt aber ausreichend und kommt sie vertretbar zum Ergebnis, das Vorgehen sei gerechtfertigt, handelt sie nicht rechtswidrig.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 879

Entscheidungstext

29 Absätze, 7.151 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

11.01.2024

Geschäftszahl

8ObA79/23k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Thunhart und die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ADir. Gabriele Svirak (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. W*, vertreten durch Mag. Johannes Bügler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Marktgemeinde H*, vertreten durch die Loescher Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. September 2023, GZ 8 Ra 80/23b-55, mit welchem das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 1. Juni 2023, GZ 38 Cga 1/23t-44, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 3.020,28 EUR (darin enthalten 503,38 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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