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Haftet die Behörde für Aussagen über meine Anlage?

günstig für Unternehmer betrifft Unternehmer, Anlagenbetreiber, Behörden
Teilt ein Organ der für die Bewilligung zuständigen Stelle einem Unternehmer mit, seine Anlagen seien bei Einhaltung bestimmter Vorgaben genehmigungsfähig, ist das amtliches Handeln. Dasselbe gilt, wenn Organe gegenüber Dritten verbreiten, die Anlagen seien nicht genehmigungsfähig.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2024, zuletzt bestätigt am 19.12.2024 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2024)

Sowohl die Mitteilung eines Organs eines organisatorisch für Bewilligungsverfahren zuständigen Rechtsträgers an einen Unternehmer, dass dessen Anlagen bei Einhalten bestimmter Vorgaben genehmigungsfähig seien, als auch das Verbreiten von Mitteilungen durch Organe dieses Rechtsträgers an Dritte, dass die Anlagen des Unternehmers nicht genehmigungsfähig seien, ist Handeln in Vollziehung der Gesetze im Sinn von § 1 AHG.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0135329 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Genannte Normen

AHG §1

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Konsument Unterlassungserklärung bei unzulässigen Klauseln

Nein. Weigert sich das Unternehmen, die Unterlassung auch für sinngleiche Klauseln zu erklären, ist die Erklärung nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Sie muss unbedingt, uneingeschränkt und mit einer Vertragsstrafe abgesichert sein. Fügt das Unternehmen neu formulierte Ersatzklauseln bei, liegt keine vollständige Unterwerfung vor, und zwar auch dann nicht, wenn diese in Wahrheit nicht sinngleich sind.

günstig für Konsument Wiederholungsgefahr bei verbotenen Klauseln

Nein. Weigert sich das Unternehmen zuzusagen, auch sinngleiche Klauseln nicht mehr zu verwenden, bleibt die Gefahr einer Wiederholung bestehen. Nur eine vollständige, uneingeschränkte Unterlassungserklärung räumt diese Gefahr aus.

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