Wie lange kann ich eine zu Unrecht gezogene Bankgarantie zurückfordern?
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Nach dem neueren Stand gilt die kurze Frist von drei Jahren. Weil der bei einem Haftrücklass einbehaltene Werklohn in drei Jahren verjährt, soll für die Rückforderung des zu Unrecht in Anspruch genommenen Garantiebetrags nichts anderes gelten; sonst stünde der Werkunternehmer mit der Garantie ohne sachlichen Grund besser da. Der Rechtssatz selbst gibt die ältere Ansicht wieder, die von dreißig Jahren ausging.
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Vorsicht, diese Regel ist nicht mehr sicher.
Der OGH hat in einer späteren Entscheidung anders entschieden:
OGH 10 Ob 62/16i, 25.11.2016 Lesen Sie diese Entscheidung, bevor Sie sich auf die Regel verlassen.
Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 25.11.2016 (3 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1998)
Der Anspruch auf Rückforderung des Betrages aus einer zu Unrecht abgerufenen Bankgarantie, die vom Werkunternehmer an Stelle eines Haftungsrücklasses zur Verfügung gestellt wurde, verjährt in 30 Jahren.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Ablösung des Haftrücklasses durch die Haftrücklassgarantie soll nach dem Parteiwillen zu keiner Verschlechterung der Rechtsposition des Werkbestellers führen. Da der bei einem Haftrücklass zurückbehaltene Werklohn grundsätzlich nach § 1486 Z 1 ABGB verjährt, hat Entsprechendes auch für die Rückforderung der zu Unrecht in Anspruch genommenen Garantiebeträge zu gelten; andernfalls wäre der Werkunternehmer bei der Haftrücklassgarantie ohne sachlichen Grund besser gestellt als beim Haftrücklass.OGH 10 Ob 62/16i, 25.11.2016
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0111226 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 10 Ob 62/16i, 25.11.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1431
- ABGB § 1479
- ABGB § 1486 · Besondere Verjährungszeit
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