Gilt die lange Frist auch für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis?
betrifft Vertragspartner, Arbeitnehmer, Arbeitgeber
Wer die Aufhebung eines Vertrags erreicht, kann das Geleistete grundsätzlich noch dreißig Jahre lang zurückfordern. Das gilt aber nicht, wenn es um ein ungültiges Geschäft geht, für das sonst die kurze dreijährige Frist gelten würde.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2012, zuletzt bestätigt am 27.01.2026 (4 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (2012)
Der Kondiktionsanspruch nach § 877 ABGB verjährt grundsätzlich erst in 30 Jahren.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Sofern es nicht um einen Kondiktionsanspruch aus einem ungültigen, ansonsten aber § 1486 ABGB unterliegenden Rechtsgeschäft geht.OGH 8 ObA 5/13p, 30.07.2013
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0127654 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 9 ObA 39/25p, 27.01.2026, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 50/23b, 26.06.2024, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 175/21f, 16.03.2022, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 47/16g, 18.05.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Vertragsrecht · Verjährung von Rückforderungsansprüchen
Vertragsrecht · Verjährung der Rückforderung nach Rücktritt
Vertragsrecht · Dreißigjährige Verjährung als Auffangregel
Vertragsrecht · Dreijahresfrist bei Geschäftsforderungen
Vertragsrecht · Verjährung von Bereicherungsansprüchen