Wer holt das Geld zurück, wenn eine Garantie zu Unrecht abgerufen wurde?
günstig für Auftraggeber betrifft Unternehmer, Banken, Auftraggeber, Begünstigte
Wenn dem Begünstigten die durch die Garantie gesicherte Leistung in Wahrheit nicht zusteht, kann grundsätzlich nur der Auftraggeber der Garantie das Geld zurückfordern. Dabei wird er einem Irrenden gleichgestellt, weil er die Zahlung trotz besserer Kenntnis nicht mehr verhindern konnte.
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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 17.12.2025 (19 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Steht dem aus einer Bankgarantie Begünstigten in Wahrheit kein Anspruch auf die durch die Garantie gesicherte Leistung zu, so kann grundsätzlich nur der Auftraggeber Bereicherungsansprüche gegen den Empfänger geltend machen. Diese dem Auftraggeber zustehende Leistungskondiktion kann nicht unmittelbar auf § 1431 ABGB gestützt werden, weil es bei Abruf der Garantie und Zahlung durch den Garanten nicht entscheidend auf den Irrtum des Auftraggebers ankommen kann. Diese Bestimmung ist daher nur analog anzuwenden, weil die Lage des Auftraggebers, der zwar erkennt, dass die Garantie zu Unrecht abgerufen wird, aber wegen der abstrakten Ausgestaltung der von ihm in Auftrag gegebenen Bankgarantie die Leistung nicht mehr zu verhindern vermag, derjenigen des Irrenden rechtsähnlich ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Gehilfenregress nach § 1313 Satz 2 ABGB bei Haftrücklassgarantie und Insolvenz des Garantieauftraggebers.OGH 10 Ob 50/23k, 19.11.2024
- Hier: Rückforderungsanspruch des in Anspruch genommenen Sicherungsgebers (Bürgen oder Garanten) gegen den Begünstigten.OGH 6 Ob 24/19a, 24.07.2019
- Der Verkäufer (Werkunternehmer), der als Garantieauftraggeber vom garantiebegünstigten Käufer (Werkbesteller) die Rückzahlung der zu Unrecht abgerufenen Garantieleistungen begehrt, macht damit im Ergebnis nichts anderes als den restlichen Kaufpreis (Werklohn) geltend. Der Parteiwille ist regelmäßig allein darauf gerichtet, dass die Haftrücklassgarantie den Haftrücklass ersetzt, während sonst keine Veränderung der Rechtspositionen herbeigeführt werden soll. Nach dem Abruf der Garantie sind die Parteien so gestellt, als hätte der Käufer (Werkbesteller) den entsprechenden Teil des Kaufpreises (Werklohns) noch nicht gezahlt und der Verkäufer (Werkunternehmer) diesen Betrag noch nicht erhalten.OGH 6 Ob 140/16f, 30.01.2017
- Im Verhältnis zwischen Auftraggeber und Begünstigtem kommt es grundsätzlich für die Frage der Berechtigung der Leistungskondiktion darauf an, ob dem Begünstigten bei Abruf der Garantie und Zahlung durch den Garanten aus dem Valutaverhältnis der entsprechende Anspruch zustand oder nicht.OGH 8 Ob 19/15z, 25.06.2015
- Es liegt im Wesen der Bankgarantie, auf die bloße Behauptung hin, der Garantiefall sei eingetreten, dem Begünstigten zunächst einmal Zahlung zu verschaffen und seinen Vertragspartner wegen Mängeln des Valutaverhältnisses auf den Weg einer Rückforderungsklage zu verweisen.OGH 8 Ob 19/15z, 25.06.2015
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Dem Garanten steht gegenüber dem Begünstigten ein eigener Kondiktionsanspruch im Sinn des § 1431 ABGB bei irrtümlicher Zahlung dann zu, wenn der Garantievertrag unwirksam beziehungsweise anfechtbar ist oder der Abruf mangelhaft, das heißt nicht in der vereinbarten Form erfolgte.OGH 9 Ob 97/04m, 11.05.2005
- Dieser Grundsatz wird auch auf den Fall des Rechtsmissbrauchs angewendet.OGH 9 Ob 97/04m, 11.05.2005
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0106545 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 19.
- OGH 3 Ob 172/25b, 17.12.2025, Fall aus Kärnten
- OGH 10 Ob 50/23k, 19.11.2024, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 24/19a, 24.07.2019, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 140/16f, 30.01.2017, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 62/16i, 25.11.2016, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 19/16v, 16.03.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
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