OGH 10 Ob 62/16i
Worum es ging: Was bedeutet eine Garantie anstelle eines Haftrücklasses?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wird eine Bankgarantie anstelle eines sonst vereinbarten Haftrücklasses gegeben, soll der Begünstigte nicht bloß eine Sicherheit haben. Er soll so stehen, als hätte er das Geld bereits in Händen, genauer gesagt, als hätte er den Betrag noch gar nicht aus der Hand gegeben.
Ansprüche, weil jemand eine fremde Sache zum eigenen Nutzen verwendet hat, verjähren grundsätzlich erst nach dreißig Jahren. Die kurze Frist gilt nur, wenn es um Leistungen oder Lieferungen im geschäftlichen Betrieb geht.
Wer Arbeit geleistet hat und dafür ein angemessenes Entgelt verlangt, weil der erwartete Zweck nicht eingetreten ist, muss das innerhalb von drei Jahren tun. Danach ist der Anspruch verjährt.
Wenn dem Begünstigten die durch die Garantie gesicherte Leistung in Wahrheit nicht zusteht, kann grundsätzlich nur der Auftraggeber der Garantie das Geld zurückfordern. Dabei wird er einem Irrenden gleichgestellt, weil er die Zahlung trotz besserer Kenntnis nicht mehr verhindern konnte.
Nach dem neueren Stand gilt die kurze Frist von drei Jahren. Weil der bei einem Haftrücklass einbehaltene Werklohn in drei Jahren verjährt, soll für die Rückforderung des zu Unrecht in Anspruch genommenen Garantiebetrags nichts anderes gelten; sonst stünde der Werkunternehmer mit der Garantie ohne sachlichen Grund besser da. Der Rechtssatz selbst gibt die ältere Ansicht wieder, die von dreißig Jahren ausging.
Drei Jahre. Der Anspruch auf Rückzahlung zu viel verrechneter Zinsen verjährt in dieser kurzen Frist. Sie beginnt bei einer Rückforderung ohne Rechtsgrund schon mit der Überzahlung selbst und hängt nicht davon ab, ob Sie davon wussten.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 08.01.2016, 47 Cg 25/15a-19
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 23.06.2016, 3 R 13/16b-23
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1394 ABGB § 1431 ABGB § 1478 ABGB § 1480 ABGB § 1486 ABGB § 1487 MRG § 27
Entscheidungstext
68 Absätze, 24.376 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.11.2016
Geschäftszahl
10Ob62/16i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Dr. Schramm als Vorsitzenden, den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Fichtenau sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Philipp Stossier, Rechtsanwalt in Wels, gegen die beklagte Partei L***** GmbH, *****, vertreten durch Wiedenbauer Mutz Winkler & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 500.000 EUR sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 23. Juni 2016, GZ 3 R 13/16b-23, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 8. Jänner 2016, GZ 47 Cg 25/15a-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 3.265,20 EUR (darin 544,20 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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