Kann ich etwas tun, wenn mein Antrag auf Zulassung zurückgewiesen wurde?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 31.07.2019 (33 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1998)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Zur Klarstellung ist die Zurückweisung der "außerordentlichen Revision" auszusprechen.OGH 6 Ob 47/21m, 15.04.2021
- In Wahrheit liegt kein unerledigtes Rechtsmittel vor, über das der Oberste Gerichtshof noch entscheiden könnte.OGH 6 Ob 47/21m, 15.04.2021
- Wird ein Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO zurückgewiesen, so wirkt der Rechtsmittelausschluss absolut und kann auch nicht durch ein (weiteres) Rechtsmittel unter der Bezeichnung „außerordentliche Revision“ umgangen werden.OGH 7 Ob 61/14t, 07.05.2014
- Das kann auch nicht durch ein (weiteres) Rechtsmittel unter der Bezeichnung "außerordentliche Revision" umgangen werden.OGH 5 Ob 238/13f, 21.01.2014
- Hier: § 63 Abs 4 AußStrG.OGH 7 Ob 177/12y, 14.11.2012
- Hier: § 528 Abs 2a ZPO iVm § 508 ZPO.OGH 7 Ob 52/09m, 29.04.2009
- Da das Rekursgericht die Zulassungsvorstellung und den damit verbundenen ordentlichen Revisionsrekurs - unanfechtbar - zurückwies (§ 63 Abs 4 AußStrG), ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig. Der Rechtsmittelausschluss des § 62 Abs 3 AußStrG wirkt absolut. Er gilt deshalb selbst dann, wenn die Entscheidung allenfalls doch von der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG abhängig gewesen wäre.OGH 6 Ob 96/08y, 08.05.2008
- Die mit Beschluss ausgesprochene Verneinung der Voraussetzungen des Zwischenverfahrens aufgrund des Streitwerts ist aber vom Rechtsmittelausschluss des § 508 Abs 4 ZPO nicht erfasst. Eine extensive Auslegung dieser Gesetzesstelle verbietet sich aus Gründen des Rechtsschutzes.OGH 6 Ob 118/99t, 28.05.1999
- Hier: § 14a Abs 4 letzter Satz AußStrG idF der WGN 1997.OGH 2 Ob 107/99w, 15.04.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0111234 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 33.
- OGH 5 Ob 83/19w, 31.07.2019, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 238/16k, 23.01.2017, Fall aus Vorarlberg
Genannte Normen
ZPO WGN 1997 §500 Abs2 Z3 J; ZPO WGN 1997 §502 Abs3 L; ZPO WGN 1997 §508 Abs1; ZPO idF WGN 1997 §508 Abs3; ZPO idF WGN 1997 §508 Abs4; AußStrG 2005 §62 Abs3 B3; AußStrG 2005 §63 Abs4