Wann darf ich die Zurückweisung meiner Revision noch anfechten?
günstig für Rechtsmittelwerber betrifft Rechtsmittelwerber, Prozessparteien
Der Rechtsmittelausschluss greift nur, wenn das Berufungsgericht Ihre Gründe geprüft und für nicht überzeugend gehalten hat. Hat es dagegen nur Ihren Antrag zurückgewiesen, weil es meinte, Ihr Rechtsmittel sei ohnehin auch ohne Zulassung möglich, gilt der Ausschluss nicht. Das Höchstgericht prüft die Zulässigkeit dann ohne Bindung an diesen Beschluss.
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Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 24.06.2026 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2000)
Die Zulässigkeit der Revision ist vom Obersten Gerichtshof ohne Bindung an den angeführten Beschluss des Berufungsgerichtes zu prüfen, den die Klägerin nicht angefochten hat. Dies wäre aber möglich gewesen. Der Rechtsmittelausschluss des § 508 Abs 4 Satz 2 ZPO betrifft nämlich nur den Fall, dass das Berufungsgericht den Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO "für nicht stichhältig" erachtet, mit anderen Worten, die Gründe des Rechtsmittelwerbers für nicht überzeugend findet. Hier hat jedoch das Berufungsgericht nur den Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO, nicht jedoch die damit verbundene Revision deshalb zurückgewiesen, weil es der Meinung war, die außerordentliche Revision sei auch ohne einen Beschluss gemäß § 508 Abs 1, 3 ZPO nicht ausgeschlossen. Für diesen Fall gilt nicht der Rechtsmittelausschluss des § 508 Abs 4 Satz 2 ZPO.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Rechtsmittelausschluss gilt nämlich insbesondere nicht bei einer Zurückweisung des Rechtsmittels wegen Verspätung.OGH 3 Ob 228/18b, 19.12.2018
- Hier: Zurückweisung einer Zulassungsvorstellung als verspätet.OGH 3 Ob 20/13g, 13.03.2013
- Der Rechtsmittelausschluss des § 508 Abs 4 ZPO gilt nur für die inhaltliche Beurteilung der Zulassungsfrage, nicht aber dafür, ob überhaupt ein Fall des § 508 ZPO vorliegt.OGH 1 Ob 140/08g, 11.08.2008
- Hier: § 256 Abs 3 ASVG idF BGBl 1996/201.OGH 10 ObS 307/02a, 22.10.2002
- Eine extensive Auslegung von Bestimmungen, die einen Rechtsmittelausschluss normieren, verbietet sich aus Gründen des Rechtsschutzes.OGH 10 ObS 307/02a, 22.10.2002
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- Eine extensive Auslegung des § 508 Abs 4 ZPO verbietet sich aus Gründen des Rechtsschutzes.OGH 10 ObS 297/01a, 25.09.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0113122 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 13.
- OGH 1 Ob 72/26h, 24.06.2026, Fall aus Tirol
- OGH 4 Ob 125/23w, 12.09.2023, Fall aus Wien
Im Gesetz
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