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Wann darf ich die Zurückweisung meiner Revision noch anfechten?

günstig für Rechtsmittelwerber betrifft Rechtsmittelwerber, Prozessparteien
Der Rechtsmittelausschluss greift nur, wenn das Berufungsgericht Ihre Gründe geprüft und für nicht überzeugend gehalten hat. Hat es dagegen nur Ihren Antrag zurückgewiesen, weil es meinte, Ihr Rechtsmittel sei ohnehin auch ohne Zulassung möglich, gilt der Ausschluss nicht. Das Höchstgericht prüft die Zulässigkeit dann ohne Bindung an diesen Beschluss.

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Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 24.06.2026 (13 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2000)

Die Zulässigkeit der Revision ist vom Obersten Gerichtshof ohne Bindung an den angeführten Beschluss des Berufungsgerichtes zu prüfen, den die Klägerin nicht angefochten hat. Dies wäre aber möglich gewesen. Der Rechtsmittelausschluss des § 508 Abs 4 Satz 2 ZPO betrifft nämlich nur den Fall, dass das Berufungsgericht den Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO "für nicht stichhältig" erachtet, mit anderen Worten, die Gründe des Rechtsmittelwerbers für nicht überzeugend findet. Hier hat jedoch das Berufungsgericht nur den Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO, nicht jedoch die damit verbundene Revision deshalb zurückgewiesen, weil es der Meinung war, die außerordentliche Revision sei auch ohne einen Beschluss gemäß § 508 Abs 1, 3 ZPO nicht ausgeschlossen. Für diesen Fall gilt nicht der Rechtsmittelausschluss des § 508 Abs 4 Satz 2 ZPO.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 6 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0113122 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 13.

Im Gesetz

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