Zum Inhalt springen

Kann ich mich wehren, wenn mein Rechtsmittel zurückgewiesen wurde?

günstig für Rechtsmittelwerber betrifft Kläger, Beklagte, Rechtsmittelwerber
Ist Ihr Rechtsmittel in Wahrheit eine außerordentliche Revision, darf das Berufungsgericht nur den Abänderungsantrag zurückweisen. Weist es zusätzlich auch die Revision selbst zurück, können Sie dagegen mit Rekurs an den Obersten Gerichtshof vorgehen.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2007, zuletzt bestätigt am 21.01.2025 (17 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2007)

Beim Vorliegen eines richtigerweise als außerordentliche Revision zu deutenden Rechtsmittels beschränkt sich die Befugnis des Berufungsgerichtes auf die Zurückweisung des Abänderungsantrages (mit der Begründung, ein Fall des § 508 Abs 1 ZPO liege nicht vor). Die dennoch erfolgte Zurückweisung auch der Revision kann mit Rekurs an den Obersten Gerichtshof bekämpft werden, da der Rechtsmittelausschluss des § 508 Abs 4 letzter Satz ZPO für die Zurückweisung einer (in Wahrheit) außerordentlichen Revision nicht gilt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0122264 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 17.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Verfahrensrecht · Rekurs gegen Zurückweisung eines Rechtsmittels
Verfahrensrecht · Grenzen des Rechtsmittelausschlusses
Verfahrensrecht · Zurückweisung durch das Rechtsmittelgericht
Verfahrensrecht · Rechtsmittel gegen nicht gesondert anfechtbare Beschlüsse
Verfahrensrecht · Rechtsmittel gegen die Zurückweisung