Kann ich mich wehren, wenn mein Rechtsmittel zurückgewiesen wurde?
günstig für Rechtsmittelwerber betrifft Kläger, Beklagte, Rechtsmittelwerber
Ist Ihr Rechtsmittel in Wahrheit eine außerordentliche Revision, darf das Berufungsgericht nur den Abänderungsantrag zurückweisen. Weist es zusätzlich auch die Revision selbst zurück, können Sie dagegen mit Rekurs an den Obersten Gerichtshof vorgehen.
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Ständige Rechtsprechung seit 2007, zuletzt bestätigt am 21.01.2025 (17 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2007)
Beim Vorliegen eines richtigerweise als außerordentliche Revision zu deutenden Rechtsmittels beschränkt sich die Befugnis des Berufungsgerichtes auf die Zurückweisung des Abänderungsantrages (mit der Begründung, ein Fall des § 508 Abs 1 ZPO liege nicht vor). Die dennoch erfolgte Zurückweisung auch der Revision kann mit Rekurs an den Obersten Gerichtshof bekämpft werden, da der Rechtsmittelausschluss des § 508 Abs 4 letzter Satz ZPO für die Zurückweisung einer (in Wahrheit) außerordentlichen Revision nicht gilt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Weist das Berufungsgericht eine (in Wahrheit) außerordentliche Revision zurück, gilt der Rechtsmittelausschluss des § 508 Abs 4 letzter Satz ZPO nicht.OGH 8 Ob 84/24x, 24.10.2024
- Die irrig mit einer Zulassungsvorstellung verbundene ordentliche Revision ist nach Zurückweisung der Zulassungsvorstellung unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.OGH 7 Ob 127/24p, 23.09.2024
- Hier: Mit rechtskräftiger Zurückweisung des Antrags nach § 508 Abs 1 ZPO samt Revision ist auch die Zurückweisung der eventualiter erhobenen außerordentlichen Revision in Rechtskraft erwachsen.OGH 7 Ob 7/23i, 25.01.2023
- Hier: Der Rechtsmittelschriftsatz enthielt einen „Antrag auf Abänderung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses", einen „ordentlichen Revisionsrekurs" sowie in eventu einen „außerordentlichen Revisionsrekurs", wobei zunächst das Rekursgericht den ihm vorgelegten Antrag auf Abänderung seines Zulassungsausspruchs und den ordentlichen Revisionsrekurs zurückwies und der Oberste Gerichtshof den ihm in der Folge vom Erstgericht vorgelegten außerordentlichen Revisionsrekurs im Hinblick auf den in Wahrheit unter 30.000 EUR liegenden Entscheidungsgegenstand als absolut unzulässig zurückwies (§ 528 Abs 3 iVm § 505 Abs 4 ZPO).OGH 2 Ob 260/09p, 28.01.2010
- Da der Rechtsmittelausschluss des § 508 Abs 4 letzter Satz ZPO für die Zurückweisung einer (in Wahrheit) außerordentlichen Revision nicht gilt, wäre der Zurückweisungsbeschluss mit Rekurs an den Obersten Gerichtshof bekämpfbar gewesen. Unterbleibt aber - wie hier - eine Bekämpfung des Zurückweisungsbeschlusses, erwächst die Zurückweisung der Revision in Rechtskraft; insofern liegt ein Rechtsmittel, über das der Oberste Gerichtshof entscheiden könnte, nicht (mehr) vor.OGH 8 Ob 164/08p, 23.04.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0122264 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 17.
- OGH 1 Ob 181/24k, 21.01.2025, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 127/24p, 23.09.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 153/23p, 17.10.2023, Fall aus Wien
Im Gesetz
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