OGH 5 Ob 83/19w
Worum es ging: Stoppt mein Einspruch die Vollstreckung, wenn er unzulässig ist?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Ein Rechtsmittel, das gar nicht zulässig ist, hält die Rechtskraft der Entscheidung nicht auf. Die Entscheidung wird trotzdem rechtskräftig und vollstreckbar, sodass weiter gegen Sie vollstreckt werden kann.
Ein Rechtsmittel setzt voraus, dass die Entscheidung für Sie noch etwas bewirken kann. Hat sie nur mehr theoretische Bedeutung, weil sich an Ihrer Lage nichts mehr ändert, wird das Rechtsmittel zurückgewiesen. Gerichte entscheiden nicht über rein theoretische Fragen.
Ein Rechtsmittel steht Ihnen nur zu, wenn die Entscheidung in Ihre eigenen geschützten Rechte eingreift. Wer davon nicht betroffen ist, kann sie nicht bekämpfen.
Ihr Rechtsmittel wird zurückgewiesen, wenn Sie im Zeitpunkt der Entscheidung darüber keinen Nachteil mehr haben. Hat sich die Sache inzwischen von selbst erledigt, etwa weil der betroffene Zeitraum abgelaufen ist, fehlt dieses Interesse. Das Gericht entscheidet dann nicht mehr inhaltlich.
Greift ein Gericht zur falschen Form der Entscheidung, ändert das nichts an der Zulässigkeit und Behandlung Ihres Rechtsmittels. Haben die Vorinstanzen die Klage übereinstimmend teils abgewiesen und teils zurückgewiesen und erreicht der inhaltlich erledigte Teil die Wertgrenze nicht, ist ein weiteres Rechtsmittel dennoch ausgeschlossen.
In der Regel nein. Ein Berichtigungsbeschluss des Berufungsgerichts ergeht im Berufungsverfahren, und dagegen ist kein Rekurs zulässig. Anders ist es nur, wenn das Gericht erst nach Rechtskraft seines Urteils berichtigt.
Ein Rechtsmittel setzt voraus, dass Ihnen die Entscheidung tatsächlich schadet, Sie also Rechtsschutz dagegen brauchen. Wurde etwa das Rechtsmittel der Gegenseite zurückgewiesen, sind Sie dadurch nicht benachteiligt und können dagegen nichts unternehmen.
Sie müssen durch die Entscheidung belastet sein, und zwar sowohl bei Einbringung des Rechtsmittels als auch noch dann, wenn darüber entschieden wird. Fällt diese Belastung zwischenzeitlich weg, wird das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen.
Es genügt nicht immer, dass die Entscheidung von Ihrem Antrag abweicht. Ihr Rechtsmittel wird trotzdem zurückgewiesen, wenn Ihre Rechtsstellung durch die Entscheidung in Wahrheit nicht verschlechtert wird.
Ein Rechtsmittel ist nur zulässig, wenn Sie es zur Wahrung Ihrer Rechte auch tatsächlich brauchen. Fehlt dieses Bedürfnis, wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.
Nein. Wird Ihr Antrag, das Rechtsmittel nachträglich zuzulassen, zurückgewiesen, ist diese Entscheidung endgültig. Der Rechtsmittelausschluss wirkt absolut, selbst dann, wenn es tatsächlich um eine erhebliche Rechtsfrage gegangen wäre. Er lässt sich auch nicht dadurch umgehen, dass Sie ein weiteres Rechtsmittel als außerordentliche Revision bezeichnen.
Auch wenn das Rechtsmittel der Gegenseite gar nicht zulässig ist, wird Ihre Antwort darauf nicht zurückgewiesen. Kosten dafür bekommen Sie aber nur, wenn Sie auf die Unzulässigkeit hinweisen und auf die Argumente der Gegenseite dazu eingehen.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien als Berufungsgericht, 11.02.2019, 60 R 147/18z-16
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
31.07.2019
Geschäftszahl
5Ob83/19w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. H*, vertreten durch Dr. Ralph Mayer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei „W*“ *gesellschaft mbH, *, vertreten durch Bartlmä Madl Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 6.000 EUR), über den „Rekurs“ der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 11. Februar 2019, GZ 60 R 147/18z-16, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 19. November 2018, GZ 15 C 420/18a-10, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
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