Wer muss was beweisen, wenn ein Patent verletzt wird?
betrifft Patentinhaber, Lizenznehmer, Unternehmer, Kläger, Beklagter
Wer wegen einer Patentverletzung auf Unterlassung klagt, muss zunächst sein Patent und den Eingriff der Gegenseite beweisen. Die Gegenseite kann dann beweisen, dass sie selbst berechtigt ist, etwa als Lizenznehmerin. Ist ein gültiger Lizenzvertrag erwiesen, muss wieder die klagende Seite beweisen, dass dieser Vertrag vorzeitig aus wichtigem Grund beendet wurde.
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 31.07.2025 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Macht demnach der Kläger einen auf eine Patentverletzung gegründeten Unterlassungsanspruch gemäß § 147 Abs 1 PatG geltend, hat er zunächst sein Patentrecht und eine Eingriffshandlung des Beklagten zu beweisen. Dem Beklagten obliegt sodann der Gegenbeweis, daß er sein Recht zur Vornahme der Eingriffshandlung daraus ableitet, selbst Patentinhaber oder dessen Lizenznehmer oder aber deren Vertragspartner zu sein. Ist danach der gültige Abschluß eines Lizenzvertrages erwiesen, obliegt es wiederum dem Kläger, der sich auf ein Erlöschen des Lizenzvertrages als Dauerschuldverhältnis infolge vorzeitiger Aufkündigung aus wichtigem Grund beruft (vgl. dazu 7 Ob 515/95), den Beweis für diese (seinen geltend gemachten Unterlassungsanspruch begründende) Prozeßbehauptung zu erbringen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ebenso wie für einen bestimmten Patentinhaber entsteht auch für den Inhaber eines Gebrauchsmusters ein Unterlassungsanspruch, wenn ohne dessen Zustimmung im Schutzbereich, im Geltungsgebiet und während der Wirkungsdauer des Gebrauchsmusters Handlungen, die dem Inhaber des Gebrauchsmusters vorbehalten sind, durch einen anderen vorgenommen werden, der sich dabei nicht auf ein eigenes Benutzungsrecht stützen kann. Der Kläger, der einen auf eine Verletzung des Gebrauchsmusters gegründeten Unterlassungsanspruch gem § 41 GebrauchsmusterG (GMG) geltend macht, hat nach allgemeinen Beweislastregeln sein Gebrauchsmusterrecht und eine Eingriffshandlung des Beklagten zu beweisen.OGH 4 Ob 155/03b, 19.08.2003
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0111375 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 5.
- OGH 4 Ob 35/25p, 31.07.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 36/25k, 31.07.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 56/24z, 22.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 233/23b, 22.10.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
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