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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 31.07.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 4 Ob 35/25p

Worum es ging: Kann ich die Formulierung des Verbots im Urteil bekämpfen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wie ein gerichtliches Unterlassungsgebot genau zu formulieren ist, hängt immer von den Umständen des einzelnen Falls ab. Diese Frage hat daher über Ihren Fall hinaus keine Bedeutung und rechtfertigt in der Regel keine Anrufung des Höchstgerichts.

Ja. Für den Umfang Ihres Schutzes kommt es auf den Wortlaut des erteilten Patents an, wie ihn Beschreibung und Zeichnungen erläutern. Ob die Akten aus dem Erteilungsverfahren für einen engeren Umfang sprechen, spielt keine Rolle.

Dass einzelne Bestandteile schon vorher bekannt waren, nimmt der Erfindung nicht die Neuheit. Eine Erfindung kann auch darin liegen, dass bekannte Einrichtungen auf besondere Weise verwendet oder mit neuen verbunden werden, um ein technisches Problem zu lösen.

Nein. Die Erteilung des Patents spricht im Eilverfahren zunächst für den Bestand Ihres Rechts. Der Gegner kann das erschüttern, was ihm dort aber selten leicht gelingt; dasselbe gilt für Gebrauchsmuster.

Ob eine Erfindung für einen Fachmann nahelag, richtet sich nach dem Wissen der Fachleute auf diesem Gebiet und ist damit zuerst eine Tatsachenfrage. Dem Gericht im Verletzungsstreit fehlt dafür in der Regel das Fachwissen, weshalb es diese Frage üblicherweise nicht selbst beurteilen kann.

Ob ein Patent gültig oder wirksam ist, darf das Gericht auch im Eilverfahren als Vorfrage prüfen, wenn die Gegenseite dazu Bescheinigungsmittel anbietet. Diese Prüfung ist aber nur mit den beschränkten Mitteln des Eilverfahrens möglich.

Gegenstand der Erfindung ist der in den Patentansprüchen beschriebene Lösungsgedanke zusammen mit der Aufgabe, die er löst. Er bestimmt, wie weit der Schutz reicht, den das Patent seinem Inhaber gibt.

Ein Verfahren wird nur dann unterbrochen, wenn ein Urteil davon abhängt, ob das Patent nichtig ist. Für Entscheidungen im Eilverfahren gilt das nicht. Dort geht das Gericht davon aus, dass das Patent besteht, doch kann diese Annahme widerlegt werden.

Wer wegen einer Patentverletzung auf Unterlassung klagt, muss zunächst sein Patent und den Eingriff der Gegenseite beweisen. Die Gegenseite kann dann beweisen, dass sie selbst berechtigt ist, etwa als Lizenznehmerin. Ist ein gültiger Lizenzvertrag erwiesen, muss wieder die klagende Seite beweisen, dass dieser Vertrag vorzeitig aus wichtigem Grund beendet wurde.

Für Patente gelten eigene Auslegungsregeln. Die frühere Ansicht, Patentansprüche seien wie gewöhnliche Willenserklärungen auszulegen, stammt aus der Zeit vor der eigenen gesetzlichen Regelung.

Beim Auslegen von Patentansprüchen sind zwei Ziele gegeneinander abzuwägen: ausreichender Schutz für den Inhaber und ausreichende Sicherheit für andere. Für den Schutz zählt die objektive Bedeutung der Erfindung, wie sie in den Ansprüchen steht, nicht die Mühe des Erfinders. Für die Sicherheit anderer zählt, was ein Fachmann den Ansprüchen bei sachlicher Betrachtung entnimmt.

Ob eine abgewandelte Ausführung der patentierten Erfindung gleichwertig ist, ist in erster Linie eine Rechtsfrage. Welches Verständnis ein Fachmann zum maßgeblichen Zeitpunkt hatte, lässt sich dagegen durch Beweise klären.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 528

Entscheidungstext

63 Absätze, 22.344 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

31.07.2025

Geschäftszahl

4Ob35/25p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Mag. Waldstätten, den Hofrat Dr. Stiefsohn, die fachkundige Laienrichterin Dr. Slaby und den fachkundigen Laienrichter Dr. Görner in der Patentrechtssache der gefährdeten Partei * GmbH, *, Deutschland, vertreten durch die Gassauer-Fleissner Rechtsanwälte GmbH in Wien, unter Mitwirkung der Puchberger & Partner Patentanwälte in Wien, gegen die Gegnerin der gefährdeten Partei *-GmbH, *, vertreten durch die GEISTWERT Kletzer Messner Mosing Schnider Schultes Rechtsanwälte OG in Wien, unter Mitwirkung der Patentanwaltskanzlei Matschnig & Forsthuber OG in Wien, wegen Unterlassung (selbständiger Sicherungsantrag; Streitwert 200.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gegnerin der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 28. Jänner 2025, GZ 33 R 118/24a-28, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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