Wer muss beweisen, dass sich eine Störung nicht wiederholt?
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Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 26.03.2026 (62 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1975)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Diese Beweislast trifft den Beklagten jedoch nur, wenn er bereits einen Eingriff zu vertreten hat.OGH 4 Ob 233/23b, 22.10.2024
- Hier: Verstoß gegen das UWG.OGH 4 Ob 83/22t, 23.09.2022
- Da die Vermutung dafür spricht, dass derjenige, der den Verstoß bereits begangen hat, neuerlich geneigt sein wird, diesen Verstoß zu wiederholen, liegt es an ihm, die besonderen Umstände darzutun, die eine Wiederholung völlig ausgeschlossen oder doch als unwahrscheinlich erscheinen lassen.OGH 9 Ob 40/15w, 29.07.2015
- Hier: Unterlassungsanspruch der Servitutenklage.OGH 1 Ob 150/14m, 18.09.2014
- Hier: Zu § 28 KSchG.OGH 8 Ob 110/08x, 14.10.2008
Alle 12 Ergänzungen anzeigen
- Die Beweislast für den Wegfall der Wiederholungsgefahr trifft den Verletzer, der diese nur durch eindeutiges Verhalten widerlegen kann.OGH 6 Ob 51/01w, 15.03.2001
- Hier: § 1330 ABGB.OGH 6 Ob 78/00i, 05.10.2000
- Bestreitet der Beklagte die Wiederholungsgefahr, so hat er besondere Gründe darzutun, die eine solche Wiederholung in Zukunft als völlig ausgeschlossen oder doch zumindest äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen.OGH 1 Ob 227/97g, 25.11.1997
- Die bei Unterlassungsklagen erforderliche Begehungsgefahr, also eine ausreichende Wahrscheinlichkeit künftigen Eingriffsverhaltens, ist vom Anspruchswerber zu behaupten und gegebenenfalls auch zu beweisen.OGH 4 Ob 74/94, 28.06.1994
- Ausnahmsweise muss der Kläger dartun, dass ungeachtet der Erklärungen des Beklagten und seines Verhaltens, das für deren Ernstlichkeit spricht, die objektive Besorgnis weiterer Eingriffe in die vom Kläger behaupteten Rechte bestehen blieb.OGH 5 Ob 774/80, 24.02.1981
- "Unternehmerberatung"OGH 4 Ob 341/76, 15.06.1976
- "Konkursverkauf I"OGH 4 Ob 324/76, 27.04.1976
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0005402 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 62.
- OGH 4 Ob 76/25t, 26.03.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 184/24p, 06.11.2024, Fall aus Tirol
- OGH 4 Ob 56/24z, 22.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 233/23b, 22.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 29/19h, 23.07.2019, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 147/18y, 26.02.2019, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 523
- Exekutionsordnung (EO) § 389 · Antrag auf Erlassung einstweiliger Verfügungen
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 266
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Eine Klage auf Unterlassung setzt voraus, dass eine Wiederholung droht. Wird der rechtswidrige Zustand dauerhaft beseitigt oder erkennt der Gegner nach Zustellung der Klage sofort außergerichtlich an und zahlt die Kosten, ist im Zweifel keine Wiederholungsgefahr mehr anzunehmen. Dann müssen Sie zeigen, dass trotzdem weitere Eingriffe ernstlich zu befürchten sind.
Nein. Eine Unterlassungspflicht können Sie nur einklagen, solange die Gefahr besteht, dass wieder zuwidergehandelt wird. Diese Gefahr muss konkret und real sein, es muss also mit einiger Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen sein; beurteilt wird das nach dem Stand am Schluss der Verhandlung erster Instanz. Wer den Anspruch vorbehaltlos anerkennt, erkennt damit auch die Wiederholungsgefahr an.