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Wer muss beweisen, dass eine Marke wirklich benutzt wurde?

günstig für Beklagter betrifft Markeninhaber, Beklagte, Unternehmer, Mitbewerber
Ist die Schonfrist abgelaufen, muss der Beklagte im Prozess nur behaupten, die Marke sei nicht ernsthaft benutzt worden. Dann liegt es am Markeninhaber, die ernsthafte Benutzung zu behaupten und zu beweisen. Bleibt das offen oder fehlen entsprechende Behauptungen, ist davon auszugehen, dass die Marke erloschen ist und auch der Unterlassungsanspruch nicht mehr besteht.

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Ständige Rechtsprechung seit 2008, zuletzt bestätigt am 24.06.2025 (5 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2008)

Der Beklagte muss im Verletzungsprozess nach Ablauf der Benutzungsschonfrist das Erlöschen der Marke wegen nicht ernsthafter Benutzung nur behaupten; dem Kläger (Markeninhaber) obliegt dann die Behauptung und der Beweis, dass er oder mit seiner Zustimmung ein Dritter die Marke ernsthaft benutzt habe. Bei Fehlen entsprechender Behauptungen oder einem non liquet auf der Sachverhaltsebene ist vom Vorliegen des Löschungstatbestands und damit auch vom Erlöschen des Unterlassungsanspruchs auszugehen. Diese Behauptungs- und Beweislast gilt auch in einem allfälligen Oppositionsprozess.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0123518 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 5.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Kläger Beweislast für den Wegfall der Wiederholungsgefahr

Wird auf Unterlassung geklagt, muss der Beklagte behaupten und glaubhaft machen, dass keine Gefahr einer Wiederholung mehr besteht. Der Kläger muss das Gegenteil nicht beweisen.

günstig für Kläger Beweislast für erloschene Ansprüche

Wenn Sie sich darauf berufen, dass ein Anspruch wieder erloschen ist, müssen Sie das selbst behaupten und beweisen. Das gilt etwa für die Zahlung, eine Stundung oder eine Vereinbarung, die den Anspruch beseitigt. Wer ein Recht geltend macht, muss nur beweisen, wie es entstanden ist.

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