Was bekomme ich, wenn die Versicherung falsch beraten hat?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 22.10.2025 (17 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1984)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Nachvertragliche Warn- bzw Aufklärungspflicht.OGH 7 Ob 72/11f, 31.08.2011
- Hier: Unterlassener Hinweis des Versicherungsagenten auf die Unterversicherung (Art 10 ABS; LAEFLS Fassung 1/2003).OGH 7 Ob 94/09p, 28.10.2009
- Sieht sich der Versicherungsnehmer - zufolge seiner erkennbar falschen Vorstellungen über den Umfang dieser Versicherung - einer für ihn unerwarteten Deckungslücke gegenüber, dann ist ihm der Versicherer für den im Entgang des Versicherungsschutzes liegenden Schaden ersatzpflichtig und damit deckungspflichtig (SZ 70/15), wenn der Schaden bei rechtzeitiger Aufklärung durch entsprechenden Abschluss einer den Versicherungsschutz gewährleistenden Versicherung gedeckt worden wäre (SZ 62/187).OGH 7 Ob 264/02b, 27.01.2002
- Der Versicherungsnehmer trug dadurch, dass er entgegen der von ihm zu erwartenden Sorgfalt den Antrag nicht entsprechend durchlas, dass er nicht kontrollierte, ob die Polizze seinen Vorstellungen entsprach, und dass er selbst dann keinen Verdacht schöpfte, als er für das Folgejahr lediglich die Haftpflichtversicherungsprämie vorgeschrieben erhielt, ganz wesentlich zu mangelnden Versicherungsdeckung und damit zum Schadenseintritt bei.OGH 7 Ob 28/95, 18.10.1995
- Die Belehrungspflicht des Versicherers oder seines Agenten darf nicht überspannt werden und erstreckt sich nicht auf alle möglicherweise eintretende Fälle.OGH 7 Ob 14/90, 25.04.1990
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- Eine Aufklärungspflicht gegenüber dem Versicherungsinteressenten wird insbesondere dann bejaht, wenn der Versicherungsinteressent eine unzutreffende Meinung äußert.OGH 7 Ob 38/89, 30.11.1989
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0080386 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 17.
- OGH 7 Ob 103/25k, 22.10.2025, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
VersVG §43; VersVG §44
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Sie müssen alles Zweckdienliche tun, um den Hergang aufzuklären, und zwar auch dann, wenn Ihnen das selbst schadet. Die Versicherung soll dadurch sachgerecht über den Fall entscheiden können. Stellen Sie das Ereignis in einem wesentlichen Punkt unrichtig dar, verletzen Sie damit Ihre Aufklärungspflicht.
Der Vertreter der Versicherung muss nicht selbst prüfen, ob die Bedingungen Ihren erkennbaren Bedarf vollständig abdecken. Sie müssen die Punkte ansprechen, über die Sie Auskunft brauchen. Sonst muss für ihn zumindest erkennbar sein, dass Sie sich etwas Falsches vorstellen.