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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 16.01.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 10 ObS 5/24v

Worum es ging: Zählt für den Rechtsweg nur, was in meiner Klage steht?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ob eine Sache vor die Gerichte gehört, beurteilt das Gericht ausschließlich nach dem, was in der Klage behauptet wird. Was die Gegenseite einwendet, spielt dafür keine Rolle.

Nein. Ob Ihr Anspruch inhaltlich berechtigt ist, spielt für die Frage, ob der Rechtsweg offensteht, keine Rolle. Hält das Gericht Ihren Anspruch für unbegründet, weist es die Klage ab und nicht zurück.

Ob eine Sache vor die Gerichte oder vor die Behörde gehört, richtet sich in erster Linie nach dem Wortlaut des Begehrens, aber auch nach der Natur des Anspruchs. Das Jagdrecht ist ein Privatrecht und untrennbar mit dem Grundeigentum verbunden, und auch der Jagdpachtvertrag ist privatrechtlich. Streitigkeiten daraus entscheiden daher die Gerichte, sofern nicht ausdrücklich eine Behörde zuständig ist.

Ob Ihre Sache vor die ordentlichen Gerichte gehört, richtet sich nach dem Wortlaut Ihres Begehrens und nach dem Sachverhalt, den Sie in der Klage behaupten. Entscheidend ist die Natur des geltend gemachten Anspruchs und vor allem der Grund, auf den Sie ihn stützen. Was die Gegenseite einwendet und ob der Anspruch berechtigt ist, spielt dabei keine Rolle.

Ob Ihr Streit vor die ordentlichen Gerichte gehört, richtet sich danach, was Sie in der Klage behaupten, und nach der Art des geltend gemachten Anspruchs. Entscheidend ist der Inhalt Ihres Begehrens, nicht dessen Wortlaut und auch nicht, ob es berechtigt ist. Ob der Anspruch tatsächlich besteht, wird erst später in der Sachentscheidung geklärt.

Wird eine Sache an ein anderes Gericht überwiesen, ist dieser Beschluss für das neue Gericht bindend. Sonst wären solche Überweisungen sinnlos. Das neue Gericht darf seine Unzuständigkeit daher nicht damit begründen, das überweisende Gericht sei zuständig gewesen.

Ja. Der Ausspruch darüber, in welcher Besetzung das Gericht verhandelt und entscheidet, wirkt auch für ein späteres Rechtsmittelverfahren. Er bestimmt zugleich, nach welchen Regeln sich richtet, ob Ihr Rechtsmittel zulässig ist.

Versicherungsträger müssen Versicherte informieren, aufklären und beraten. Verletzen sie diese Pflichten, führt das aber zu keinem Leistungsanspruch, denn eine Auskunft ist keine bindende Entscheidung, sondern nur eine Mitteilung. Aus einer schuldhaft falschen Auskunft kann sich ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Träger ergeben, wenn Ihnen dadurch ein Schaden entstanden ist.

Ein Beschluss über die Gerichtsbesetzung, der schon vor Zustellung der Klage gefasst wurde, bindet den Beklagten nicht und kann von ihm auch nicht bekämpft werden. Er darf aber im laufenden Verfahren Einwände gegen eine seiner Ansicht nach falsche Besetzung erheben. Über solche Einwände muss mit einem anfechtbaren Beschluss entschieden werden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG Art. 11 ASGG § 11a ASGG § 36 ASGG § 38 ASGG § 65 ASGG § 67 JN § 44 ZPO § 505 ZPO § 52 ZPO § 528

Entscheidungstext

40 Absätze, 9.950 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

16.01.2024

Geschäftszahl

10ObS5/24v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Annerl als weitere Richter (Senat gemäß § 11a Abs 3 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei F*, vertreten durch Dr. Hans Peter Kandler, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1020 Wien, wegen 20.000 EUR sA und Feststellung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Dezember 2023, GZ 9 Rs 84/23y-21, womit der Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 19. Juli 2023, GZ 3 Cgs 49/23t-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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