Haftet eine Behörde für eine falsche Auskunft?
günstig für Ratsuchender betrifft Bürger, Unternehmer, Behörden, Sachverständige
Ein Sachverständiger haftet für einen schädlichen Rat, wenn er ihn nicht bloß aus Gefälligkeit gegeben hat, sondern im Rahmen einer Verpflichtung. Eine solche Verpflichtung liegt auch dann vor, wenn eine Behörde die Auskunft in Ausübung ihrer Aufgaben erteilt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 25.03.2025 (31 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1980)
Die im § 1300 ABGB enthaltenen Worte "gegen Belohnung" bedeuten nach herrschender Auffassung nur, dass der Rat nicht bloß aus Gefälligkeit, sondern im Rahmen eines wenn auch allenfalls öffentlich - rechtlichen Schuldverhältnisses gegeben worden sein muss (vgl SZ 34/167). Ein solches Verpflichtungsverhältnis ist bei Anwendung des § 1300 ABGB auch dann anzunehmen, wenn der Rat von einem Organ bei hoheitlichem Handeln erteilt wird (Loebenstein - Kaniak, Kommentar zum AHG 69).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Auskunft eines TourismusverbandesOGH 1 Ob 176/24z, 25.03.2025
- Die Beurteilung der Auskunft als gegen Belohnung gegeben hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.OGH 4 Ob 249/14t, 17.02.2015
- Die von der Rechtsprechung geforderte „Sonderbeziehung“ zwischen den Beteiligten wird also auch dadurch begründet, dass der Rat „gegen Belohnung“ erteilt wird.OGH 4 Ob 249/14t, 17.02.2015
- Der Schutzzweck eines Vertrags bestimmt sich nach den ursprünglichen Interessen der Vertragsparteien und nicht nach späteren ‑ allenfalls unvorhergesehenen ‑ Entwicklungen.OGH 1 Ob 241/14v, 22.01.2015
- Hier: Keine Haftung für ein im Prozess erstattetes Bestreitungsvorbringen, das der Kläger zum Anlass nimmt, ein weiteres Verfahren gegen einen Dritten einzuleiten.OGH 7 Ob 185/11y, 19.04.2012
Alle 19 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Selbständiger Vermittler von besonders günstigen Verträgen über den Erwerb von fabriksneuen Kraftfahrzeugen.OGH 4 Ob 137/10s, 31.08.2010
- Das trifft insbesondere dann zu, wenn das beanstandete Verhalten im Zusammenhang mit einer von dritter Seite erwarteten Leistung (insbesondere einer Provision für die Vermittlung eines Geschäfts) gesetzt wird.OGH 4 Ob 137/10s, 31.08.2010
- Es genügt, dass der Rat oder die Auskunft nicht aus bloßer Gefälligkeit (selbstlos) erteilt wurde.OGH 4 Ob 137/10s, 31.08.2010
- Hier: Keine selbstlose Raterteilung im hier vorliegenden Fall der drohenden Geltendmachung eines Schadersatzanspruchs, in dem vom Hausverwalter eine bestimmte (irrtümlich allerdings unrichtige) Auskunft gegeben wurde, um die Anspruchsverfolgung gegen die Beklagte abzuwenden und die Aufmerksamkeit der geschädigten Klägerin auf eine vom Hausverwalter benannte Dritte, die angeblich für die Streuung des Parkplatzes zuständig gewesen sei, zu lenken.OGH 9 Ob 49/09k, 30.06.2010
- „gegen Belohnung“ in § 1300 Satz 1 ABGB ist dahin zu verstehen, dass der Rat nicht selbstlos erfolgte; eine solche Haftung tritt also auch dann ein, wenn keine vertragliche Beziehung zwischen den Streitteilen besteht. Entscheidend ist nur, dass der - wenn auch bloß einmalige - Rat nicht selbstlos erfolgteOGH 9 Ob 49/09k, 30.06.2010
- 2. Rechtsgang zu 6 Ob 144/08g.OGH 6 Ob 44/09b, 26.03.2009
- Ob der Rat oder die Auskunft selbstlos, das heißt aus Gefälligkeit erteilt wurde, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher im Regelfall keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung.OGH 4 Ob 169/08v, 14.10.2008
- Gegen Belohnung meint dabei, dass der Rat- oder Auskunftgeber nicht selbstlos tätig wird. Wegen mangelnder Selbstlosigkeit hat daher unter anderem zu haften, wer in Verbindung mit einer dauernden (= ständigen) Geschäftsbeziehung Ratschläge oder Auskünfte gibt (7 Ob 623/94), selbst wenn er zu deren Erteilung nicht verpflichtet gewesen sein sollte (2 Ob 588/94).OGH 6 Ob 144/08g, 07.08.2008
- Die Kläger wandten sich an die Beklagte als Händlerin des von ihnen im Konzern verwendeten Unkrautbekämpfungsmittels wegen deren besonderer Sachkunde um Rat und Auskunft. Die Beklagte hat die Kläger nicht aus reiner Gefälligkeit (selbstlos), sondern aus geschäftlichem Interesse beraten. Auf Grund der geschäftlichen Kontaktaufnahme entstand ein Schuldverhältnis ohne primäre Leistungspflichten, aber mit Schutz- und Sorgfaltspflichten.OGH 6 Ob 104/06x, 24.01.2008
- Keine vorvertragliche Beziehung zwischen einem Wohnungseigentumsobjektinteressenten und dem Hausverwalter.OGH 5 Ob 159/07d, 28.08.2007
- Entscheidend ist, ob eine beratende Leistung im Rahmen beziehungsweise in Vorbereitung eines insgesamt entgeltlichen Geschäftes erbracht wurde und damit auch diesen Geschäftsabschluss beeinflusste und der Beratende somit nicht selbstlos handelte.OGH 1 Ob 43/92, 19.10.1993
- Durch den geschäftlichen Kontakt, die Beantwortung einer Bonitätsanfrage von Bank zu Bank, entsteht ein Schuldverhältnis ohne primäre Leistungspflicht, welches Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten auslöst, deren Verletzung ersatzpflichtig macht.OGH 10 Ob 512/87, 28.01.1988
- Da es in der Regel für die Geschäftstätigkeit eines Vermögensberaters und Anlageberaters nicht entscheidend ist, dass er für seine Tätigkeit von seinem Klienten selbst Honorar begehrte, weil er sich vielfach dadurch bezahlt macht, dass er für seine Vermittlungstätigkeit von den Vertragspartnern seines Klienten Provision begehrt, steht der Umstand, dass er vom Klienten kein Honorar begehrte, der Annahme vorvertraglicher oder vertraglicher Sorgfaltspflichten nicht entgegen.OGH 8 Ob 532/83, 12.04.1984
- Hier: Privatrechtliches Verpflichtungsverhältnis. Anspruch auf Pannenhilfe durch den ÖAMTC.OGH 3 Ob 594/80, 25.03.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0026596 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 31.
- OGH 1 Ob 176/24z, 25.03.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 35/21i, 25.10.2021, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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