Muss ich der Wohnungseigentumsbegründung der anderen Käufer zustimmen?
günstig für Wohnungseigentumsbewerber betrifft Wohnungseigentumsbewerber, Wohnungskäufer, Bauträger
Ja. Wenn Sie beim Kauf eines Liegenschaftsanteils schriftlich zugesagt haben, der Begründung von Wohnungseigentum zuzustimmen, treffen Sie besondere Treuepflichten gegenüber allen anderen Käufern mit derselben Zusage. Sie alle sind Bewerber um Wohnungseigentum und durch das gemeinsame Interesse verbunden, es an ihren Objekten auch zu erhalten.
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Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 17.01.2019 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1999)
Durch das dem Wohnungseigentumsorganisator anläßlich der schriftlichen Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum abgegebene Versprechen, selbst der Begründung von Wohnungseigentum zuzustimmen, übernimmt der Käufer eines Liegenschaftsanteils besondere Treupflichten gegenüber jenen, die ebenfalls mit der Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum Liegenschaftsanteile kaufen. Sie alle sind Wohnungseigentumsbewerber geworden, die das gemeinsame Interesse verbindet, Wohnungseigentum an den von ihnen gekauften Objekten zu erhalten. Darum sind sie nicht nur Begünstigte des jeweils vom anderen dem Wohnungseigentumsorganisator abgegebenen Versprechens, Wohnungseigentum zu begründen; sie stehen vielmehr in einem besonderen Gemeinschaftsverhältnis.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Daran sind die Einwendungen zu messen, die der einzelne Wohnungseigentumsbewerber, hat er sich einmal in einem schriftlichen Vertrag mit dem Wohnungseigentumsorganisator verpflichtet, der Einräumung von Wohnungseigentum zuzustimmen, dem Anspruch auf Unterfertigung einer für die Begründung von Wohnungseigentum erforderlichen Urkunde entgegensetzen kann.OGH 5 Ob 37/13x, 06.06.2013
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0111583 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 3.
- OGH 5 Ob 134/18v, 17.01.2019, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 92/17s, 20.07.2017, Fall aus Wien
Genannte Normen
WEG 1975 §23 Abs1
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