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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 17.01.2019 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 134/18v

Worum es ging: Zählt nur das, was im Vertrag ausdrücklich steht?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Es kommt nicht allein darauf an, was ausdrücklich vereinbart wurde. Auch die Erfüllung und Durchführung eines Vertrags hat nach Treu und Glauben zu erfolgen, besonders gegenüber jenen, mit denen Sie in konkreten Rechtsbeziehungen stehen. In einer Gemeinschaft gilt darüber hinaus eine weitergehende Treuepflicht, die unter Umständen sogar verlangt, die Interessen des anderen aktiv wahrzunehmen.

Im Schuldrecht gilt als Ausdruck der Privatautonomie die Vertragsfreiheit. Sie entscheiden daher selbst, ob Sie überhaupt einen Vertrag schließen und mit wem.

Wenn Sie einen Vertrag wegen eines Irrtums beseitigen wollen, müssen Sie das bei Gericht geltend machen. Das können Sie tun, indem Sie unter Hinweis auf die Ungültigkeit auf Rückstellung Ihrer Leistung klagen oder der Klage des anderen die Ungültigkeit entgegenhalten. Sobald diese Erklärung dem Gegner im Verfahren zugegangen ist, tritt die Rechtsänderung ein; ein eigener Ausspruch des Gerichts darüber ist dann nicht mehr möglich.

Ja, wenn Ihr Rechtsverhältnis stark gesellschaftsrechtlich geprägt ist. Dann gilt eine weitergehende Treuepflicht als sonst zwischen Vertragspartnern. Sie kann unter Umständen verlangen, dass Sie die Interessen der übrigen Teilhaber tätig wahrnehmen.

Schikane liegt nicht nur vor, wenn jemand allein deshalb auf seinem Recht besteht, um Ihnen zu schaden. Sie liegt auch dann vor, wenn zwischen seinen eigenen Interessen und Ihrer Beeinträchtigung ein ganz krasses Missverhältnis besteht. Ein Verbesserungsaufwand von fünf Prozent des Werklohnes ist noch keine Schikane.

Von einer sittenwidrigen missbräuchlichen Rechtsausübung kann nur gesprochen werden, wenn dem Ausübenden jedes andere Interesse fehlt als die Absicht, Ihnen zu schaden. Hat er ein begründetes Interesse daran, einen seinem Recht entsprechenden Zustand herzustellen, wird die Ausübung nicht schon dadurch missbräuchlich, dass er nebenbei auch schaden will.

Ja. Hat das Erstgericht Ihrem Hauptbegehren stattgegeben, obwohl nur das Hilfsbegehren berechtigt war, entscheidet das Berufungsgericht so, wie das Erstgericht hätte entscheiden sollen. Es weist dann das Hauptbegehren ab und gibt dem Hilfsbegehren statt, sofern die Feststellungen dafür ausreichen.

Hat das Gericht über einen Ihrer Ansprüche versehentlich nicht entschieden, können Sie eine Ergänzung des Urteils beantragen oder Berufung erheben. Tun Sie beides nicht rechtzeitig, ist dieser Teil aus dem Verfahren ausgeschieden. Sie dürfen ihn dann aber neuerlich einklagen.

Hat das Gericht Ihr Begehren nicht zur Gänze erledigt und beanstanden Sie das weder in der Berufung noch in der Revision, gilt dieser Teil als aus dem Verfahren ausgeschieden. Sie müssen den Mangel also selbst und rechtzeitig aufgreifen.

Ein Gericht darf niemandem etwas zusprechen, was nicht beantragt wurde. Lehnt ein Gericht umgekehrt einen Zuspruch mit der unzutreffenden Begründung ab, er sei vom Begehren nicht gedeckt, verletzt es einen tragenden Grundsatz des Verfahrens. Ein solcher Fehler kann beim Obersten Gerichtshof aufgegriffen werden.

Das Gericht darf niemandem etwas zusprechen, was nicht beantragt wurde. Entscheidet das Berufungsgericht über etwas, das gar nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens war, ist das ein schwerer Verfahrensfehler. Solche Fehler kann das Höchstgericht überprüfen.

Hat das Gericht über einen Teil Ihres Antrags nicht entschieden, müssen Sie das als Fehler im Verfahren rügen. Sie können sich dafür nicht darauf berufen, das Gericht habe die Rechtslage falsch beurteilt.

Wenn das Gericht Ihre Gegenforderung im Urteil nicht behandelt, ist das kein so schwerer Fehler, dass das Urteil von selbst hinfällig wäre. Es ist nur ein Verfahrensmangel. Sie müssen ihn im Rechtsmittel ausdrücklich beanstanden, sonst darf das Berufungsgericht ihn nicht aufgreifen.

Hat das Gericht über einen Ihrer Anträge gar nicht entschieden und stellen Sie weder einen Ergänzungsantrag noch bekämpfen Sie das mit Berufung, scheidet dieser Anspruch aus dem Verfahren aus. Die Entscheidung darüber kann später nicht mehr nachgetragen werden. Das gilt auch im Verfahren außer Streitsachen.

Hat das Gericht einen Teil Ihres Anspruchs nicht erledigt, müssen Sie das im Rechtsmittel ausdrücklich ansprechen. Es genügt nicht, im Antrag ganz allgemein zu verlangen, dass Ihnen alles zugesprochen wird. Ohne konkrete Rüge bleibt der Punkt unerledigt.

Bringen Sie ein Rechtsmittel beim unzuständigen Gericht ein, das es erst an das zuständige Gericht weiterleitet, so wird die Zeit dieser Weiterleitung in die Frist eingerechnet. Ihr Rechtsmittel ist daher nur rechtzeitig, wenn es innerhalb der Frist beim richtigen Gericht ankommt.

Die Tage des Postlaufs werden Ihnen nur dann nicht angerechnet, wenn die Sendung an das richtige Gericht adressiert ist. Schicken Sie die Eingabe an ein anderes Gericht, zählt nur der Tag des Einlangens beim zuständigen Gericht. Die Frist kann dadurch versäumt sein.

Nein. Hat das Berufungsgericht zwar die Abweisung bestätigt, aber einen Teil Ihrer Anträge nicht erledigt, ist das keine zur Gänze bestätigende Entscheidung. Der Weg zum Höchstgericht bleibt Ihnen dadurch offen.

Ja. Hat das Berufungsgericht das Ersturteil zwar bestätigt, ein in zweiter Instanz zulässig erhobenes neues Begehren aber stillschweigend übergangen, ist die Revision zulässig.

Die Beantwortung einer außerordentlichen Revision ist beim Obersten Gerichtshof einzubringen. Bringen Sie ein Rechtsmittel bei einem unzuständigen Gericht ein, wird es zwar weitergeleitet, für die Rechtzeitigkeit zählt aber erst das Einlangen beim zuständigen Gericht. Über einen Antrag, die versäumte Frist wiederherzustellen, entscheidet dann ebenfalls der Oberste Gerichtshof.

Die Schriftform gilt nur für die wesentlichen Punkte eines Vertrags über die Begründung von Wohnungseigentum. Die einvernehmliche Widmung von Räumen oder Flächen als allgemeine Teile des Hauses gehört nicht dazu. Sie ist eine Nebenabrede und kann auch mündlich oder durch schlüssiges Verhalten getroffen werden.

Regelungen, die auch für künftige Gesellschafter und für Dritte Bedeutung haben, betreffen die Verfassung der Gesellschaft. Sie werden nach ihrem Wortlaut und ihrem Zweck im systematischen Zusammenhang sachlich ausgelegt. Wird ein solcher Bereich später umfassend neu geordnet, ist eine widersprechende ältere Sonderregel im Zweifel nicht mehr anzuwenden.

Das Objekt muss so bezeichnet sein, dass es für Außenstehende eindeutig bestimmbar ist. Besteht die Wohnung noch gar nicht, genügen weder eine bloße Türnummer noch eine bloße Aufzählung der Räume; nötig ist in der Regel der Bezug auf einen bestimmten Bauplan. Bei bereits bestehenden Objekten reicht die übliche Bezeichnung aus.

Ja. Wenn Sie beim Kauf eines Liegenschaftsanteils schriftlich zugesagt haben, der Begründung von Wohnungseigentum zuzustimmen, treffen Sie besondere Treuepflichten gegenüber allen anderen Käufern mit derselben Zusage. Sie alle sind Bewerber um Wohnungseigentum und durch das gemeinsame Interesse verbunden, es an ihren Objekten auch zu erhalten.

Ein Raum oder eine Fläche wird dadurch Zubehör Ihrer Eigentumswohnung, dass das Wohnungseigentum samt dem Umfang des Zubehörs im Grundbuch eingetragen wird. Danach teilt das Zubehör zwingend das Schicksal der Wohnung. Abtrennen lässt es sich mit Wirkung gegenüber jedermann nur durch einen entsprechenden Vertrag, eine neuerliche Nutzwertfestsetzung und eine neue Eintragung.

Die Vertragsfreiheit wird nur bei besonderen Umständen eingeschränkt, um schwerwiegende Interessenkonflikte zu lösen, etwa wenn einem monopolartigen Betrieb der Abschluss zu angemessenen Bedingungen auferlegt wird. Das kommt aber nur in Betracht, wenn die Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern oder Leistungen zu sichern ist und das Machtgefälle nicht anders ausgeglichen werden kann. Geht es nicht um lebensnotwendige Leistungen, bleibt die Preisbildung frei.

Die Schriftform beim Wohnungseigentumsvertrag soll den Ernst des Parteiwillens dokumentieren und den Inhalt der Vereinbarung sicher festhalten. Maßgeblich ist deshalb allein der Wortlaut, so wie er objektiv zu verstehen ist. Was die Parteien beim Abschluss innerlich wollten, bleibt unbeachtlich.

Ja, aber nur ausnahmsweise. Maßnahmen gegen Rechtsmissbrauch müssen der Schwere des Missbrauchs angemessen sein. Kommt zur Schikane ein Verstoß gegen besondere Treuepflichten hinzu, kann sogar ein Zwang zum Vertragsabschluss in Betracht kommen, etwa wenn der Gemeinschaft sonst ein Schaden droht und die Nachteile für den Betroffenen gering sind.

Was zu Ihrem Wohnungseigentumsobjekt gehört und was Sie allein nutzen dürfen, ergibt sich aus der Widmung, die dem Wohnungseigentumsvertrag zugrunde liegt. Die Festsetzung der Nutzwerte schafft dafür keinen eigenen Rechtsgrund. Sie bildet die Widmung nur nach.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1295 ABGB § 886 GBG 1955 § 136 WEG 2002 § 2 WEG 2002 § 3 WEG 2002 § 32 WEG 2002 § 40 WEG 2002 § 5 WEG 2002 § 58c WEG 2002 § 9 ZPO Art. 41 ZPO § 405

Entscheidungstext

60 Absätze, 34.071 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

17.01.2019

Geschäftszahl

5Ob134/18v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. R*, vertreten durch die Hule Bachmayr-Heyda Nordberg Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei D*, vertreten durch Mag. Gabriel Wutti, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einwilligung (Streitwert 6.500 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 28. Februar 2018, GZ 35 R 3/18b-15, mit dem über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Hietzing vom 20. Oktober 2017, GZ 31 C 292/16d-11, abgeändert wurde, beschlossen (I.) und zu Recht erkannt (II.):

Spruch

I. Die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

II. Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass die Entscheidung lautet:

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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