Kann mich das Gericht zu gemeinsamem Wohnungseigentum zwingen?
günstig für Miteigentümer betrifft Miteigentümer, Ehegatten, Erben, Wohnungseigentümer
Eine Liegenschaft kann auch dadurch geteilt werden, dass Wohnungseigentum begründet und dabei eine Partnerschaft von zwei Eigentümern an einem Objekt geschaffen wird. Das ist aber nur zulässig, wenn die künftigen Partner zustimmen. Eine Ablehnung müssen sie nicht begründen, und das gilt auch für Ehepaare.
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Ständige Rechtsprechung seit 2009, zuletzt bestätigt am 31.01.2023 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2009)
Die (Real-)Teilung ins Wohnungseigentum durch Begründung einer Eigentümerpartnerschaft ist zulässig. Eine solche Art der Teilung bedarf aber für ihre Zulässigkeit (Tunlichkeit) der Zustimmung der möglichen Eigentümerpartner. Diese müssen die allfällige Ablehnung einer Eigentümerpartnerschaft nicht durch besondere Gründe sachlich rechtfertigen. Dies gilt auch für mögliche Eigentümerpartner, die in aufrechter Ehe leben. Die Zustimmung der künftigen Eigentümerpartner ist eine materiellrechtliche Voraussetzung für die Bewilligung der Realteilung.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Begründung von Wohnungseigentum in einem Aufteilungsverfahren nach § 81 EheG.OGH 1 Ob 241/22f, 27.01.2023
- Bisher schlichte Miteigentümer können nicht gegen ihren Willen verpflichtet werden, eine solche gegenüber schlichtem Miteigentum viel enger verbindende Gemeinschaft einzugehen.OGH 1 Ob 241/22f, 27.01.2023
- Die Zulässigkeit (Tunlichkeit) der Teilung durch Begründung von Wohnungseigentum ist nicht davon abhängig, dass die Teilhaber über die konkrete Art und Weise der Gestaltung eines oder einzelner möglicher Wohnungseigentumsobjekte (hier: beim gegebenenfalls faktisch möglichen Dachbodenausbau) Einigung erzielen.OGH 5 Ob 133/14s, 18.11.2014
- Für die Zustimmung reicht eine prozessuale Erklärung aus.OGH 5 Ob 93/10b, 16.11.2010
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0124807 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 7.
- OGH 5 Ob 151/22z, 31.01.2023
- OGH 1 Ob 241/22f, 27.01.2023, Fall aus Niederösterreich
- OGH 5 Ob 110/18i, 03.10.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 830
- ABGB § 843
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 3 · Begründung von Wohnungseigentum; Titel, Zustimmung, Beschränkung
- WEG 2002 § 13 · Gemeinsames Wohnungseigentum der Partner
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