Ab wann ist die Wohnungseigentumsvereinbarung zustande gekommen?
betrifft Wohnungseigentümer, Miteigentümer, Käufer, Bauträger
Erst wenn die Unterschriften aller Miteigentümer vorliegen, auch jener, denen Wohnungseigentum eingeräumt werden soll. Solange die schriftliche Vereinbarung nicht vollständig unterfertigt ist, gibt es weder einen formell gültigen Hauptvertrag noch einen klagbaren Vorvertrag, sondern überhaupt keinen Anspruch. Auch die bloße Zusage, einen erst nach der Parifizierung zu ermittelnden Anteil zu erwerben, bindet noch nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 19.12.2018 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1975)
Solange die Unterschriften aller Miteigentümer einschließlich derjenigen, zu deren Gunsten Wohnungseigentum eingeräumt werden soll, nicht vorliegen, gilt das Rechtsgeschäft nicht als zustandegekommen (MietSlg 24487; JBl 1969,216; SZ 25/273 und andere). Solange eine schriftliche Vereinbarung nicht besteht, liegt weder ein formell gültiger Hauptvertrag noch ein klagbarer Vortrag, sondern überhaupt kein Anspruch vor (SZ 36/5).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine Vereinbarung, mit der Wohnungseigentum neu eingeräumt werden soll, kommt erst mit der Unterschrift des letzten Miteigentümers zustande.OGH 5 Ob 425/97d, 11.11.1997
- Durch eine Zusage eine aufgrund der Parifizierung erst zu ermittelnden Miteigentumsanteil an einer Liegenschaft zu erwerben und sodann einen Wohnungseigentumsvertrag abschließen zu wollen, tritt keine Bindung ein.OGH 1 Ob 591/92, 22.10.1992
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0017243 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 8 Ob 150/18v, 19.12.2018, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
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