Kann ich einen Beschluss anfechten, den es gar nicht gibt?
betrifft Wohnungseigentümer, Eigentümergemeinschaft, Miteigentümer
Sie können einen Beschluss der Wohnungseigentümer nur dann bei Gericht bekämpfen, wenn überhaupt ein Beschluss vorliegt. Zumindest der Anschein eines solchen Beschlusses muss bestehen. Beschlüsse einer Gruppe, die ein Haus gemeinsam errichten ließ, als die Eigentümergemeinschaft noch gar nicht bestand, genügen dafür nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 06.03.2025 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Voraussetzung einer Antragstellung gemäß § 26 Abs 1 Z 4 WEG ist, dass überhaupt ein Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft vorliegt; es muss zumindest der Anschein eines solchen Beschlusses bestehen. (Hier: Beschlüsse einer "Miterrichtergemeinschaft", die zu einem Zeitpunkt, als die Wohnungseigentümergemeinschaft noch gar nicht existierte, ein Wohnhaus gemeinsam errichten ließ, erfüllen diese Voraussetzungen nicht.)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Anschlag des Beschlusses im Haus löst den Rechtsschein einer bereits abgeschlossenen Beschlussfassung und die Anfechtungsfrist nach § 24 Abs 6 WEG 2002 aus.OGH 5 Ob 75/10f, 31.08.2010
- Die Mehrheit kann im Bereich der ordentlichen Verwaltung einen, wenn auch anfechtbaren oder angefochtenen Mehrheitsbeschluss durchsetzen.OGH 5 Ob 105/07p, 18.09.2007
- Schuldbefreiende Zahlungen der Wohnungseigentümer sind während des Verfahrens auf Anfechtung der Verwalterkündigung auf das gemäß § 20 Abs 6 WEG 2002 eingerichtete Konto zu bezahlen.OGH 5 Ob 277/05d, 04.04.2006
- Ein Verwalter muss - außer bei Gefahr im Verzug - die endgültige Rechtswirksamkeit („Rechtskraft") eines Mehrheitsbeschlusses über Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung jedenfalls abwarten. Wird ein Mehrheitsbeschluss über Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung durch gerichtliche Entscheidung ex tunc beseitigt, steht der überstimmten Minderheit das im streitigen Verfahren geltend zu machende Recht auf Beseitigung der Folgen des bereits durchgeführten Beschlusses zu. Im Fall der Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Verwalters können solche Ansprüche auch gegen ihn erhoben werden.OGH 5 Ob 265/04p, 21.06.2005
- Die rechtzeitige Anfechtung eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft bewirkt also eine zeitliche Einschränkung seiner Rechtswirksamkeit, bis seine Rechtmäßigkeit im Anfechtungsverfahren evaluiert ist oder aber der ex tunc wirkende Feststellungsausspruch der Unwirksamkeit des Beschlusses in Rechtskraft erwachsen ist.OGH 5 Ob 69/04i, 28.09.2004
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- Besteht der Anschein (Rechtsschein) eines Mehrheitsbeschlusses, ist eine fristgerechte Anfechtung erforderlich, bei deren Unterbleiben der Mangel heilt. Besteht ein solcher Anschein nicht - wie etwa dann, wenn die Minderheit unter Ausschluss der Mehrheit einen Beschluss fasst - ist unheilbare Nichtigkeit anzunehmen.OGH 5 Ob 263/03t, 11.11.2003
- Die Unwirksamkeit eines Beschlusses wegen Kompetenzüberschreitung der Wohnungseigentümergemeinschaft kann im Außerstreitverfahren gemäß § 26 Abs 1 Z 4 WEG 1975 geltend gemacht werden.OGH 5 Ob 263/03t, 11.11.2003
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0109645 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 15.
- OGH 5 Ob 169/24z, 06.03.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 219/24b, 06.03.2025, Fall aus Kärnten
- OGH 5 Ob 143/20w, 25.08.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 194/16i, 01.03.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 24 · Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft
- WEG 2002 § 52 · Wohnungseigentumsrechtliches Außerstreitverfahren
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