Wann wirkt eine nicht umgesetzte Richtlinie doch direkt?
betrifft Arbeitnehmer, Konsument, Bürger
Eine Richtlinie, die nicht rechtzeitig umgesetzt wurde, kann ausnahmsweise unmittelbar wirken. Das setzt voraus, dass sie inhaltlich genau genug ist und den Mitgliedstaaten keinen besonderen Spielraum lässt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 19.05.2026 (18 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1999)
Voraussetzung für eine unmittelbare Wirkung einer nicht fristgerecht umgesetzten Richtlinie ist, dass die Richtlinie für eine individuelle Anwendung zureichend bestimmt ist und den Mitgliedsstaaten keinen besonderen Ermessensspielraum gewährt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: § 5 Nr 1 der Befristungs-RL stellt sich nach der EuGH-Rechtsprechung inhaltlich nicht als unbedingt und genau genug dar, damit sich ein Einzelner vor einem nationalen Gericht darauf berufen kann (hier im Zusammenhang mit befristeten Dienstverträgen iSd §§ 24, 27 TAG).OGH 8 ObA 58/22w, 21.11.2022
- Die Annahme einer unmittelbaren Wirkung gegenüber dem Staat kommt nur unter den Voraussetzungen, dass die Richtlinien individuell ausreichend bestimmte Ansprüche gegen den „Staat" normiert und nicht fristgerecht umgesetzt wurde, in Betracht.OGH 8 ObS 29/07h, 16.01.2008
- Ein Durchgriff auf Bestimmungen einer noch nicht in österreichisches Recht umgesetzten Richtlinie während des Laufs der Umsetzungsfrist ist ausgeschlossen.OGH 6 Nc 3/06b, 20.03.2006
- Art 8 der InsolvenzRL ist nicht hinreichend determiniert.OGH 8 ObS 29/05f, 23.02.2006
- Die unmittelbare Anwendbarkeit von Richtlinien gilt - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - auch gegenüber Einrichtungen, die selbst nicht in der Lage sind, das Umsetzungsdefizit legistisch zu beseitigen (hier: gegenüber dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds).OGH 8 ObS 13/03z, 29.04.2004
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- Die Bestimmungen der Richtlinie 80/987/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers sind unbedingt und hinreichend genau.OGH 8 ObS 13/03z, 29.04.2004
- Der Einzelne kann sich auf Bestimmungen einer nicht fristgerecht durchgeführten Richtlinie, die inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, gegenüber allen innerstaatlichen nicht richtlinienkonformen Vorschriften berufen. Dies auch, soweit die Bestimmungen Rechte festlegen, die dem Staat gegenüber geltend gemacht werden können.OGH 8 ObS 13/03z, 29.04.2004
- Eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie scheidet nach der Rechtsprechung des EuGH aus, solange die Umsetzungsfrist nicht abgelaufen ist; diese Wirkung entsteht erst am Ende des festgesetzten Zeitraums. Der Mitgliedstaat, an den diese Richtlinie gerichtet ist, darf allerdings während der Umsetzungsfrist keine Vorschriften erlassen, die geeignet sind, die Erreichung des in der Richtlinie vorgeschriebenen Ziels bei Ablauf der Umsetzungsfrist ernstlich in Frage zu stellen.OGH 9 ObA 222/02s, 02.04.2003
- Auch Art 7 lit b der Wegekosten-Richtlinie 1993, nach dem die Mautgebühren und Benützungsgebühren weder unmittelbar noch mittelbar zu einer unterschiedlichen Behandlung auf Grund des Ausgangspunkts oder des Zielpunkts des Verkehrs führen dürfen, ist nicht hinreichend determiniert.OGH 1 Ob 126/02i, 25.06.2002
- Die Bestimmungen des Art 7 lit h der Wegekosten-Richtlinie 1993 sowie des Art 7 Abs 4 der Wegekosten-Richtlinie 1999 sind nicht hinreichend determiniert.OGH 1 Ob 1/02g, 22.03.2002
- In einzelnen Regelungszusammenhängen wird es auch möglich sein, trotz eines gewissen Gestaltungsspielraums eine "Mindestgarantie" zu bestimmen.OGH 1 Ob 1/02g, 22.03.2002
- Je größer der den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung zukommende Gestaltungsspielraum ist, desto eher muss eine ausreichende Bestimmtheit von Richtlinienrecht verneint werden.OGH 1 Ob 1/02g, 22.03.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0111917 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 18.
- OGH 10 Ob 32/26t, 19.05.2026, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 11/22s, 24.11.2022, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 58/22w, 21.11.2022, Fall aus Wien
Genannte Normen
EG Amsterdam Art249; EGV Maastricht Art189 Abs3; Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (Befristungs-RL) §5 Nr1
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