OGH 8 ObA 58/22w
Worum es ging: Darf ein Gericht eine Regel enger anwenden als geschrieben?
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht, Unionsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja, aber nur ausnahmsweise. Es muss nachweisbar sein, dass eine bestimmte Gruppe von Fällen vom Zweck des Gesetzes gar nicht erfasst wird und sich von den gemeinten Fällen so weit unterscheidet, dass eine Gleichbehandlung willkürlich wäre. Eine Vorschrift darf auf diesem Weg aber nicht ihres gesamten Inhalts entkleidet werden.
Erklärt der Dienstgeber, den befristeten Vertrag nicht zu verlängern, beendet er damit kein unbefristetes Dienstverhältnis. Er lehnt nur den Abschluss eines neuen Vertrags nach Ablauf der Befristung ab.
Österreichische Gerichte müssen Gesetze, die eine europäische Richtlinie umsetzen, so weit wie möglich im Sinn dieser Richtlinie verstehen. Begriffe, die im europäischen und im österreichischen Recht übereinstimmen, werden dabei nach dem europäischen Verständnis ausgelegt.
Eine Richtlinie der Europäischen Union gilt grundsätzlich nicht unmittelbar, sondern muss erst in innerstaatliches Recht umgesetzt werden. Gegenüber einer anderen Privatperson können Sie sich daher nicht direkt darauf stützen. Behörden und Gerichte müssen das heimische Recht aber so weit wie möglich im Sinn der Richtlinie auslegen.
Eine Richtlinie, die nicht rechtzeitig umgesetzt wurde, kann ausnahmsweise unmittelbar wirken. Das setzt voraus, dass sie inhaltlich genau genug ist und den Mitgliedstaaten keinen besonderen Spielraum lässt.
Nationales Recht ist im Licht der europäischen Vorgaben auszulegen. Diese Auslegung darf den Inhalt der nationalen Regelung aber nicht grundlegend neu bestimmen und keine Rechtseinrichtungen schaffen, die es im nationalen Recht gar nicht gibt.
Der Weg durch die Instanzen
- Arbeits- und Sozialgericht Wien, 07.09.2021, 25 Cga 82/19i-24
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 28.04.2022, 7 Ra 117/21h-28
Zitierte Paragrafen
ABGB § 879 ArbVG § 105 ArbVG § 133
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
21.11.2022
Geschäftszahl
8ObA58/22w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Andreas Grad (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Alexander Hanika (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei E*, vertreten durch Freimüller Obereder Pilz RechtsanwältInnen GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei 1. W*, 2. V*, beide vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Kündigungsanfechtung, in eventu Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses, über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. April 2022, GZ 7 Ra 117/21h-28, mit dem das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 7. September 2021, GZ 25 Cga 82/19i-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie unter Einschluss des in Rechtskraft erwachsenen Teils insgesamt zu lauten haben:
„1. Das Klagebegehren, die durch die beklagten Parteien am 16. 9. 2019 ausgesprochene Kündigung des zwischen den Parteien bestehenden Dienstverhältnisses wird für rechtsunwirksam erklärt, in eventu als rechtswidrig aufgehoben, wird abgewiesen.
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