Darf ich die Zahlung zurückhalten, bis der Mangel behoben ist?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 27.01.2022 (26 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zum Leistungsverweigerungsrecht bei Mängeln an allgemeinen Teilen einer Wohnungseigentumsanlage.OGH 2 Ob 34/21w, 27.01.2022
- Inanspruchnahme der Bankgarantie anstelle des im § 1052 ABGB normierten Leistungsverweigerungsrechtes.OGH 5 Ob 36/83, 27.09.1983
- Die Einrede führt beim Werkvertrag, weil Vorausleistungspflicht des Unternehmens besteht, zur Abweisung der Klage, beim Kauf jedoch, wenn nicht Vorleistung des Klägers vereinbart war, in der Regel zur Zug - um - Zug - Verurteilung gegen Verbesserung.OGH 3 Ob 525/83, 08.06.1983
- Auch bei Nebenleistung (wie Schaltplan zu Elektroaggregat).OGH 2 Ob 511/82, 15.06.1982
- Bei teilbarer Leistung kann nur das Entgelt zurückbehalten werden, das auf die mit dem Mangel behaftete Teilleistung entfällt.OGH 5 Ob 696/81, 02.03.1982
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Und zwar regelmäßig auch dann, wenn es sich nur um einen geringen Mangel oder um eine bloße Nebenleistung handelt.OGH 4 Ob 506/80, 15.04.1980
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0019891 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 26.
- OGH 2 Ob 34/21w, 27.01.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 191/20d, 30.11.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 184/18x, 13.12.2018, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 65/17g, 20.12.2017, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 83/17t, 23.10.2017, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1052
- ABGB § 1167 · Gewährleistung
- ABGB § 1170
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Nur Pflichten, die einander als Leistung und Gegenleistung gegenüberstehen, berechtigen zum Zurückhalten. Ob das der Fall ist, richtet sich danach, was im Geschäftsleben üblich ist und ob die eine Leistung wirtschaftlich die Gegenleistung der anderen darstellt.
Ist der Mangel erfolgreich behoben worden, können Sie nicht mehr den Preis mindern oder den Vertrag auflösen. Das gilt auch dann, wenn die Behebung länger gedauert hat als angemessen.