OGH 6 Ob 140/16f
Worum es ging: Was bedeutet eine Garantie anstelle eines Haftrücklasses?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wird eine Bankgarantie anstelle eines sonst vereinbarten Haftrücklasses gegeben, soll der Begünstigte nicht bloß eine Sicherheit haben. Er soll so stehen, als hätte er das Geld bereits in Händen, genauer gesagt, als hätte er den Betrag noch gar nicht aus der Hand gegeben.
Ja. Ein Haftrücklass oder eine Haftrücklassgarantie sichert nach allgemeinem Sprachgebrauch die Ansprüche wegen Mängeln und damit auch Ihren Anspruch darauf, dass das mangelhafte Werk verbessert wird. Lassen Sie den Mangel von jemand anderem beheben und fordern Sie dafür das Geld vom Unternehmen, fällt der Grund für den Einbehalt insoweit weg.
Wird ein Haftrücklass oder eine Haftrücklassgarantie vereinbart, kann das ein redlicher Empfänger nur so verstehen, dass damit auch der notwendige Aufwand für die Behebung von Mängeln gedeckt sein soll. Aus welchem Grund der Unternehmer die Verbesserung letztlich nicht durchführt, spielt dabei keine Rolle.
Solange der Übergeber Ihr Verlangen nach Verbesserung nicht erfüllt hat, dürfen Sie Ihre eigene Leistung zurückhalten. Das Leistungsverweigerungsrecht steht Ihnen also auch zugunsten von Gewährleistungsansprüchen zu.
Sie dürfen Ihre Zahlung zurückhalten, bis der Vertrag ordentlich erfüllt, also der Mangel behoben ist. Das Zurückbehaltungsrecht sichert Sie nicht nur ab, sondern soll auch Druck auf die andere Seite ausüben, rasch zu verbessern. Sie müssen sich nicht selbst darum kümmern, die Mängel durch einen Dritten beseitigen zu lassen.
Sie dürfen die Fälligkeit des Werklohns nur so lange hinausschieben, wie ein Anspruch auf Verbesserung besteht und die Verbesserung in Ihrem Interesse liegt. Fällt dieses Interesse weg, dürfen Sie die Zahlung nicht mehr zur Gänze verweigern.
Dass die geforderte Leistung nur Zug um Zug gegen eine Gegenleistung zu erbringen ist, berücksichtigt das Gericht nicht von sich aus. Es genügt, wenn sich die klagende Seite noch im Rechtsmittelverfahren bereit erklärt, ihre Gegenleistung zu erbringen.
Grundsätzlich ja: Sie dürfen die gesamte Gegenleistung bis zur ordentlichen Verbesserung verweigern, auch wenn die Behebungskosten nur einen Bruchteil der offenen Rechnung ausmachen. Das Zurückhalten soll Druck ausüben; seine Grenze ist der Rechtsmissbrauch, etwa wenn Sie das Werk längst benützen und die Behebung keine besondere Fachkenntnis erfordert. Ist die Leistung teilbar, dürfen Sie nur den Teil zurückhalten, der auf den mangelhaften Teil entfällt.
Bis die Mängel behoben sind, dürfen Sie den gesamten noch offenen Betrag zurückbehalten. Sie müssen sich nicht auf jenen Teil beschränken, der für die Behebung nötig wäre.
Wenn dem Begünstigten die durch die Garantie gesicherte Leistung in Wahrheit nicht zusteht, kann grundsätzlich nur der Auftraggeber der Garantie das Geld zurückfordern. Dabei wird er einem Irrenden gleichgestellt, weil er die Zahlung trotz besserer Kenntnis nicht mehr verhindern konnte.
Das ist möglich. Wer etwas einklagt und dafür selbst noch eine Gegenleistung schuldet, kann diese Verknüpfung schon in das Klagebegehren aufnehmen. Tut er das nicht und wendet der Beklagte die Zug-um-Zug-Pflicht ein, darf das Gericht auch ohne ausdrücklichen Antrag so verurteilen. Voraussetzung ist ein entsprechendes Begehren, eine erkennbare Bereitschaft des Klägers oder die Einwendung des Beklagten.
Ja. Eine Klausel, die Sie als Verbraucher bei Mängeln auf den Betrag der notwendigen Behebungskosten beschränkt, schränkt Ihr Zurückbehaltungsrecht unzulässig ein und ist unwirksam. Dasselbe gilt bei Werkverträgen.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Hietzing, 14.07.2015, 6 C 923/13k-69
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht, 10.03.2016, 36 R 335/15d-79
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1052 ABGB § 1431 KSchG § 6
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.01.2017
Geschäftszahl
6Ob140/16f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W* GmbH, *, vertreten durch Münzker & Riehs Rechtsanwälte OG in Wien, sowie deren Nebenintervenientin K* GmbH, *, vertreten durch Doralt Seist Csoklich Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. S*, vertreten durch Lattenmayer, Luks und Enzinger Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 11.300 EUR sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 10. März 2016, GZ 36 R 335/15d-79, womit das Urteil des Bezirksgerichts Hietzing vom 14. Juli 2015, GZ 6 C 923/13k-69, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung einschließlich der in Rechtskraft erwachsenen Teilabweisung des Klagebegehrens zu lauten hat:
„Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei 11.300 EUR samt 4 % Zinsen seit 14. 10. 2013 zu zahlen, wird abgewiesen.“
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