Ist eine Stornogebühr im Kleingedruckten überraschend?
günstig für Verkäuferbetrifft Käufer, Konsumenten, Verkäufer, Unternehmer, Besteller
Nein. Eine Stornogebühr als Gegenleistung dafür, dass Sie vom Vertrag zurücktreten dürfen, ist bei Kauf- und Werkverträgen üblich. Eine solche für das Geschäft typische Klausel ist daher auch für einen unerfahrenen Vertragspartner nicht überraschend und wird Vertragsbestandteil.
Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 26.01.2017
(2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Die Vereinbarung der Zahlung einer Stornogebühr als Gegenleistung für die Einräumung des Rechtes auf Rücktritt vom Vertrag durch den Vertragspartner ist bei Kauf- und Werkverträgen erfahrungsgemäß durchaus üblich. Eine derartige, für die Art des Rechtsgeschäftes typische Klausel in den Verkaufs- und Lieferbedingungen des Vertragspartners ist daher schon grundsätzlich selbst für einen unerfahrenen Vertragspartner nicht überraschend.
Wird ein Vertrag rückgängig gemacht, muss jede Seite zurückgeben, was sie erhalten hat. Diese Rückgaben erfolgen Zug um Zug, also gegeneinander. Das Gericht berücksichtigt das aber nur, wenn sich jemand ausdrücklich darauf beruft, und nicht von sich aus.
günstig für Käufer Annahmeverzug und Rücktritt des Verkäufers
Nimmt der Käufer die Ware nicht an, darf der Verkäufer allein deswegen nicht vom Vertrag zurücktreten. Die Regeln über den Rücktritt wegen Verzugs gelten für den bloßen Annahmeverzug nicht.