ABGB § 901
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Wird das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet, um eine Entlassung zu vermeiden, geschieht das meist gerade deshalb, weil beide Seiten über ihre Rechtslage unsicher sind. Ob die Entlassung berechtigt gewesen wäre, ist dabei nur der Beweggrund des Arbeitgebers und macht die Vereinbarung nicht unwirksam.
Ob ein Risiko am Urlaubsort noch zumutbar ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine eindeutige Reisewarnung des Außenministeriums ist jedenfalls ein Grund, kostenlos vom Reisevertrag zurückzutreten.
Ja, wenn nach Vertragsabschluss Ereignisse eintreten, die weder Sie noch der Veranstalter zu verantworten oder zu beeinflussen haben, und die Reise dadurch unmöglich oder unzumutbar wird. Dann sind alle bereits geleisteten Zahlungen zurückzuerstatten. Übertriebene Vorsicht allein berechtigt Sie aber nicht zur kostenlosen Stornierung.
Ein unentgeltliches Geschäft wie eine Schenkung können Sie wegen eines Irrtums über den Beweggrund anfechten. Voraussetzung ist, dass Sie das Geschäft ohne diesen Irrtum nicht abgeschlossen hätten.
Beachtlich ist ein Irrtum über die Art des Geschäfts, über seinen Gegenstand oder über eine für das Geschäft wichtige Eigenschaft oder die Person des Vertragspartners. Er muss also den Inhalt des Geschäfts betreffen. Irren Sie über Umstände außerhalb davon, die Sie nur zum Entschluss bewogen haben, ist es ein Irrtum über den Beweggrund.
Ein Irrtum über eine Eigenschaft, die den Wert der Sache bestimmt, betrifft den Inhalt des Geschäfts. Im entschiedenen Fall ging es um die Eignung eines Rohbaus zum Weiterbauen. Ein solcher Irrtum ist daher ein Geschäftsirrtum.
Fällt die Grundlage eines Vertrags weg, kann der Vertrag angefochten werden und wird dadurch aufgehoben. Welche Folgen das hat, richtet sich nach den allgemeinen Regeln für aufgehobene Verträge: Jede Seite muss zurückstellen, was sie bekommen hat.
Ja. Bei unentgeltlichen Verträgen kommt es darauf an, was die Beteiligten wirklich wollten. Beweggrund und Endzweck der Zuwendung sind deshalb auch dann von Bedeutung, wenn sie nicht ausdrücklich zur Bedingung gemacht wurden. Bei entgeltlichen Verträgen ist das anders.
Eine vereinbarte Vertragsstrafe müssen Sie nur zahlen, wenn Sie die Nichterfüllung verschuldet haben; anderes gilt nur, wenn ausdrücklich auch der unverschuldete Fall vereinbart wurde. Dass Sie kein Verschulden trifft, müssen Sie beweisen. Ein Verschulden liegt schon vor, wenn Sie sich unbedingt verpflichtet haben, obwohl Sie wussten oder wissen mussten, dass die Erfüllung ungewiss ist.
Von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage kann nur gesprochen werden, wenn eine Voraussetzung entfällt, die beide Seiten dem Vertragsabschluss gemeinsam zugrunde gelegt haben. Erwartungen, die nur eine Seite hatte, genügen dafür nicht.
Ein Vertrag darf aufgelöst werden, wenn das Festhalten daran gegen Treu und Glauben verstoßen würde, weil die Erfüllung nicht mehr zumutbar ist. Das gilt vor allem, wenn der von beiden Seiten anerkannte wesentliche Zweck des Vertrags nicht nur vorübergehend unerreichbar geworden ist. Auch die Höhe der zu erbringenden Gegenleistung kann ein solcher wesentlicher Zweck sein.
Nur ein Umstand, den jedermann mit einem solchen Geschäft verbindet, ist Grundlage des Vertrags. Fällt er weg und ist der gemeinsame Vertragszweck dadurch dauerhaft nicht mehr erreichbar, kann das zur Auflösung des Vertrags führen. Persönliche Erwartungen genügen nicht: Weder der Fortbestand einer Ehe noch eine steuerliche Begünstigung zählen dazu.
Wer sich auf eine Änderung der Verhältnisse berufen will, kann das nur, wenn die Änderung nicht vorhersehbar war. Musste man mit ihr rechnen und schließt das Geschäft trotzdem ohne Vorbehalt ab, trägt man selbst das Risiko.
Ja. Haben Sie eine risikoreiche Beteiligung mit einem Kredit finanziert, können Sie Einwände aus dem Beteiligungsgeschäft der Bank nicht entgegenhalten. Das gilt auch dann, wenn beide Geschäfte wirtschaftlich zusammengehören. Anders ist es nur, wenn sich die Bank nicht auf die Rolle des Finanzierers beschränkt, sondern selbst am Projekt mitwirkt.
Nicht, wenn genau dieses Risiko bereits verteilt ist. Weist der Vertrag oder das Gesetz die eingetretene Veränderung einer Seite zu, bleibt es bei dieser Verteilung. Mit dem Argument, die Geschäftsgrundlage sei weggefallen, darf sie nicht unterlaufen werden.
Eine zugesprochene Rente kann an geänderte Verhältnisse angepasst werden. Eine Erhöhung müssen Sie aber gesondert einklagen, eine Herabsetzung muss die Gegenseite mit einer eigenen Klage durchsetzen. Künftige Änderungen können nicht schon im Urteil berücksichtigt werden, weil dieses sonst zu unbestimmt wäre.
Ein Irrtum über das Geschäft betrifft den Inhalt des Vertrags selbst, ein Irrtum über den Beweggrund nur den Anlass, aus dem Sie den Vertrag geschlossen haben. Ob ein bestimmter Umstand zum Vertragsinhalt gehörte, ergibt erst die Auslegung des Vertrags im Einzelfall. Ein bloßer Irrtum über den Wert zählt meist nur zum Beweggrund.
Ein Fehler in der Berechnung betrifft in der Regel nur den Beweggrund und berechtigt nicht zur Anfechtung. Wurde die Berechnung aber zum Gegenstand der entscheidenden Verhandlungen gemacht und der Preis erkennbar als darauf beruhend bezeichnet, liegt ein Irrtum über den Inhalt der Erklärung vor.
Käufer und Verkäufer können untereinander frei festlegen, worauf es ihnen ankommt. Gegenüber einem Vorkaufsberechtigten sind sie aber an gesetzliche Schranken gebunden, und Vereinbarungen zur Umgehung dieser Schranken bleiben wirkungslos. Wesentliche Nebenleistungen, die sich schätzen lassen, dürfen daher nicht willkürlich zur Hauptleistung erklärt werden.
Nein. Wenn Sie feststellen lassen wollen, dass ein Vertrag wegen Irrtums, Zwangs oder wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage ungültig ist, brauchen Sie kein besonderes rechtliches Interesse an der raschen Feststellung nachzuweisen.
Nein. Eine Erwartung, von der beide Seiten beim Abschluss ausgegangen sind, wirkt nur dann, wenn Sie sie ausdrücklich oder stillschweigend zur Bedingung des Vertrags gemacht haben. Sonst bleibt der Vertrag bestehen, auch wenn die Erwartung nicht eintritt. Wer sich auf eine solche Abrede beruft, muss sie beweisen.
Nein. Der Beweggrund oder Zweck eines Vertrags kann auch ohne ausdrückliche Worte zur Bedingung werden, wenn das Verhalten der Beteiligten daran keinen vernünftigen Zweifel lässt. Dafür braucht es aber deutliche Anhaltspunkte. Dass Sie Ihr Motiv nur mitgeteilt haben und die andere Seite trotzdem abgeschlossen hat, genügt nicht.
Sich darauf zu berufen, dass die Grundlage des Geschäfts weggefallen ist, kommt nur als letztes Mittel in Betracht. Gibt es andere Wege, sich von einer vertraglichen Bindung zu lösen, sind diese zuerst zu nutzen.
Ja, aber nur, wenn es eine Erwartung ist, die jeder mit einem solchen Geschäft verbindet. Solche geschäftstypischen Voraussetzungen müssen nicht eigens vereinbart werden. Ob ein Umstand typisch ist, hängt von der Art des Vertrags ab; rein persönliche Erwartungen zählen nicht dazu.
Es kommt darauf an, welche Erwartung weggefallen ist. Eine nur zwischen Ihnen beiden bestehende Erwartung hilft nur, wenn Sie sie zur Bedingung gemacht haben. Fällt dagegen ein Umstand weg, den man bei einem solchen Geschäft immer voraussetzt, sind Sie an den Vertrag nicht gebunden oder können seine Anpassung verlangen. Meist wird dann der Preis angepasst und das Zuviel zurückgefordert.
Ja. Beim Vorvertrag berücksichtigt das Gesetz ausdrücklich, dass die Geschäftsgrundlage wegfallen kann. Haben Sie zum anderen Teil das Vertrauen verloren oder ist der Zweck vereitelt, dürfen Sie sich vom Vorvertrag lösen. Betrifft der Grund nur einen von zwei gemeinsam haftenden Partnern, wirkt der Rücktritt gegenüber beiden.
Ja, aber nur unter engen Voraussetzungen. Sie müssen zeigen, dass die andere Seite den Irrtum verursacht hat, dass er ihr auffallen musste oder dass er noch rechtzeitig aufgeklärt wurde. Ein bloß falscher Beweggrund reicht für sich allein nicht.
Die Regeln, mit denen man sich bei gewöhnlichen Verträgen von einer weggefallenen Grundlage lösen kann, lassen sich auf Kollektivverträge nicht ohne Weiteres übertragen. Deren allgemein geltende Bestimmungen sind anders zu beurteilen als eine Abmachung zwischen zwei Vertragspartnern.
Nein. Ein Dauerschuldverhältnis können Sie im Kern immer aus wichtigem Grund beenden, das gilt grundsätzlich auch für genussrechtsähnliche Veranlagungen. Dieses Recht besteht aber nicht, wenn sich allein jenes Risiko verwirklicht, das Sie als Anleger ohnehin zu tragen haben. Dann können Sie sich auch nicht auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen.
Nein. Wer nur damit gerechnet hat, dass der bestehende Zustand so bleibt, hat sich über die Zukunft geirrt und nicht über die Sachlage bei seiner Erklärung. Eine solche Fehleinschätzung ist weder ein beachtlicher Irrtum noch der Wegfall einer üblichen Voraussetzung des Geschäfts.