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Muss der Notar mich vor einem nachteiligen Vertrag warnen?

günstig für Vertragspartei betrifft Vertragsparteien, Notare, Übergeber, Übernehmer
Ja. Der Notar muss mit Ihnen die Gestaltungsmöglichkeiten besprechen und Sie über die Risiken belehren, dabei aber unabhängig und unparteiisch bleiben. Was in der Urkunde steht, bestimmen Sie und die andere Vertragspartei; der Notar darf Ihren Willen nicht umformen. Erst nach dieser Beratung darf er auch einen unausgewogenen Vertrag errichten und muss dann seine Bedenken vermerken.

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Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 25.05.2016 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1999)

Der Wille der Vertragsparteien bestimmt den Inhalt einer Urkunde; der Notar hat diesen Willen nicht umzuformen. Dies setzt voraus, dass die Parteien vorher über die Risken und die Gestaltungsalternativen nachgewiesenermaßen belehrt wurden. Ein Notar muss sich mit den Parteien beratend über Gestaltungsmöglichkeiten auseinandersetzen und dabei jede Parteilichkeit vermeiden. Erst wenn dies erfolgt ist, hat der Notar auch einen nicht ausgewogenen Vertrag zu errichten, wenn dies die Parteien begehren. Diesfalls ist der Notar jedoch verpflichtet, seine Bedenken im Notariatsakt zu vermerken.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0112237 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 3.

Genannte Normen

NO §5 Abs1; NO §53

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